Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren bei negativem Kompetenzkonflikt

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 3 O 367/02)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 767/03)

 

Tenor

Die Sache wird an das AG Bielefeld zurückgegeben.

 

Gründe

1. Das AG Bielefeld legt dem OLG Braunschweig eine Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor, die zuvor bei verschiedenen Gerichten und Abteilungen anhängig war.

Nach Widerspruch gegen einen am 9.9.2002 erlassenen Mahnbescheid ist die Sache an das in dem Antrag bezeichnete LG Braunschweig abgegeben worden.

Nachdem beide Parteien darauf hingewiesen hatten, dass es um eine Abfindung nach § 12 HöfeO gehe, hat das LG Braunschweig den Rechtsstreit zunächst an das Landwirtschaftsgericht Wolfsburg und nach Klarstellung, dass der Hof in Bielefeld liegt, durch berichtigten Beschluss im Februar 2003 an das Landwirtschaftsgericht Bielefeld abgegeben. Das Landwirtschaftsgericht Bielefeld hat das Verfahren zunächst ausgesetzt bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in einem Parallelverfahren. Aufgrund eines Vergleichs der Parteien vor dem OLG Hamm, worin Einigkeit erzielt wurde, dass die landwirtschaftliche Besitzung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, hat das Landwirtschaftsgericht Bielefeld den Rechtsstreit an die Zivilprozessabteilung des AG Bielefeld abgegeben. Diese hat wegen des über 5.000 Euro liegenden Streitwerts den Rechtsstreit an das LG Bielefeld verwiesen. Das LG Bielefeld hat die Auffassung vertreten, dass der Beschluss des LG Braunschweig vom 29.11.2002 für das AG Bielefeld bindend gewesen sei, und die Sache an das AG zurückgegeben.

Das AG - Prozessabteilung - Bielefeld vertritt in einem Vermerk vom 2.10.2003 die Auffassung, dass möglicherweise die Verweisung vom LG Braunschweig an das AG Bielefeld willkürlich und damit nicht bindend sein könnte, weil das LG keine Ermittlungen angestellt habe, ob es sich tatsächlich um einen Hof i.S.v. § 12 der HöfeO gehandelt habe. Da nach Auffassung des AG Bielefeld damit das LG Braunschweig als eines der möglichen zuständigen Gerichte in Betracht kommt, hat das AG die Sache dem OLG Braunschweig zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Die Sache ist an das AG Bielefeld zurückzugeben. Der Senat ist für die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht zuständig.

a) Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen allerdings vor. Ein negativer Zuständigkeitskonflikt besteht zunächst zwischen dem AG - Prozessabteilung - Bielefeld und dem LG Bielefeld. Beide haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, wobei auf Seiten des LG die den Parteien mitgeteilte Rückgabeverfügung ausreicht.

Fraglich ist, ob in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts Bielefeld zu prüfen wäre. Dieses ist in den aktuellen Zuständigkeitskonflikt nicht einbezogen, vielmehr hat die Prozessabteilung die Abgabe durch das Landwirtschaftsgericht zunächst akzeptiert und sich dagegen nicht gewendet. Letztlich kommt es darauf nicht an, weil auch bei einem Kompetenzkonflikt zwischen Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht, in dem es um die Bindungswirkung der Abgabe nach § 12 LwVG geht, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden wäre (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 5 Rz. 10, 13, 18; Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl. 1993, § 12 Rz. 14).

3. Das OLG Braunschweig ist jedoch nicht nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der BGH ist, das zuständige Gericht durch das OLG bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Vorliegend war zwar das LG Braunschweig als erstes Gericht nach Abschluss des Mahnverfahrens mit der Sache befasst; jedoch gehört das LG Braunschweig entgegen der Auffassung des AG Bielefeld nicht zu den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten.

Die Verweisung durch das LG Braunschweig, die der Sache nach eine Abgabe nach § 12 Abs. 2 LwVG war, ist vom Landwirtschaftsgericht Bielefeld als dem Empfängergericht akzeptiert worden. Das Landwirtschaftsgericht Bielefeld hat die Sache nicht zurückgegeben, sondern im Gegenteil dadurch - wenn auch nicht in der Sache - bearbeitet, dass es das Verfahren zunächst ausgesetzt hat. Auch im Nachfolgenden haben weder das AG Bielefeld noch das LG Bielefeld versucht, das LG Braunschweig erneut zur Übernahme des Rechtsstreits zu bewegen oder das Verfahren an das LG Braunschweig abzugeben oder zu verweisen.

Gehört demnach aber das LG Braunschweig nicht zu den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten, so kann das OLG Braunschweig nicht nach § 36 Abs. 2 ZPO für die Bestimmung zuständig sein. Die Norm kann nach Auffassung des Senats für den Fall eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur so verstanden werden, dass dasjenige OLG zuständig ist, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, am Kompetenz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?