Leitsatz (amtlich)
Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers von ihm vom Versicherungsnehmer zur Weiterleitung an den Versicherer übergebener Unterlagen
Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind.
Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen.
Normenkette
BGB §§ 280, 675; VVG § 63
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Entscheidung vom 26.06.2018; Aktenzeichen 7 O 3730/16 (228)) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.06.2018 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Maklervertrag in Anspruch.
Der Kläger war als Postbote bei der D. tätig.
Er unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der C. Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer ....
Im Jahr 2015 wandte der Kläger sich an den Beklagten als Versicherungsmakler zwecks Abschluss einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung mit besseren Leistungen.
Nachdem die C. Lebensversicherung AG eine Erhöhung der Versicherungsleistung abgelehnt hatte, stellte der Kläger unter dem 20.04.2015 mit Hilfe des Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der S. Lebensversicherung a. G., wobei die monatliche Berufsunfähigkeitsrente 1.400,- EUR betragen sollte (Anlage K 1).
Der Kläger bejahte in diesem Antrag die Gesundheitsfrage 7.11 zu einer mehr als 3 Wochen in den letzten 5 Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit und gab insoweit "Rückenschmerzen/Ibu 600, Bestrahlung 2014, keine Beschwerden mehr..." an. Als Hausarzt wurde Herr Dr. S. in S. benannt. Dem Antrag wurde ein ausgefüllter Fragebogen "Wirbelsäulenerkrankungen" beigefügt.
Die S. Lebensversicherung a. G. erklärte mit Schreiben vom 08.06. und 12.06.2015 (Anlagen K 2 und K 3), dass sie vor einer Entscheidung über den Antrag nähere Auskünfte benötige und daher einen ärztlichen Bericht von Herrn Dr. S. anfordern wolle bzw. angefordert habe.
Herr Dr. S. teilte der S. Lebensversicherung a. G. mit, dass er den Bericht dem Kläger am 23.06.2015 wegen eines Poststreiks direkt ausgehändigt habe (Anlage K 4).
Der Arztbericht nebst Fremdbefunden (Anlagenkonvolut K 6) wurde zunächst am 25.06.2015 über das Maklerbüro des Beklagten an die S. Lebensversicherung a. G. gefaxt und dann am 06.07.2015 noch einmal per E-Mail geschickt. Aus den Unterlagen ging hervor, dass der Kläger eine Handgelenksdistorsion am 12.09.2011 erlitten hatte und bei ihm ein Senkspreizfuß mit Fersenschmerzen sowie eine Fibromatose der Plantarfascie diagnostiziert worden waren.
Die S. Lebensversicherung a. G. lehnte den Antrag des Klägers auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Schreiben vom 07.07.2015 (Anlage K 7) ab.
Der Kläger stellte unter dem 06.06.2015 (Anlage K 8) unter Mitwirkung des Beklagten einen weiteren Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlich garantierten Berufsunfähigkeitsrente bei der C. Lebensversicherungs-AG. Der Kläger gab in dem Antrag Rückenbeschwerden sowie das Vorliegen eines schnellenden Daumens an. Dem Antrag waren zwei Arztberichte betreffend die Rückenbeschwerden und den schnellenden Daumen beigefügt.
Auch die C. Lebensversicherungs-AG lehnte den Abschluss eines Versicherungsvertrages ab (vgl. Anlage K 11).
Der Kläger beantragte unter dem 20.07.2015 bei der N. Lebensversicherung AG unter Mitwirkung des Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Anlage K 12) und bejahte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bändern sowie Wirbelsäule, Bandscheiben.
Der Kläger unterschrieb zudem folgenden Zusatz:
"Nach der Risikoprüfung folgende Ausschlussklausel:
Wirbelsäule wegen Muskelverspannung
Schnellender Daumen rechts/Gelenkerkrankung
Diese Ausschlüsse werden vom Kunden akzeptiert."
Die N. Lebensversicherung AG nahm den Antrag des Klägers an und übersandte ihm einen Versicherungsschein (Anlage K 13) über eine Risiko-Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.500,- EUR.
Der Beklagte kündigte daraufhin im Auftrag des Klägers die bei der C.Lebensversicherung AG bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung. Die C. Lebensversicherung AG bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 25.08.2015 (Anlage K 15).
Mit Schreiben vom 19.08.2016 (Anlage K 17) machte der Kläger bei der N. Lebensversicherung AG Leistungen wege...