Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 13.02.2006; Aktenzeichen 6 T 767/05) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Braunschweig vom 13.2.2006 betreffend Ziff. 3. aufgehoben und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrages zu Ziff. 1) durch Beschluss des AG Braunschweig vom 19.7.2005 zurückgewiesen.
Im Übrigen - betreffend Ziff. 2. und 4. des Beschlusses des LG Braunschweig vom 13.2.2006 - wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 84 % und der Antragsteller zu 16 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.468,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller verpflichtet ist, die Kosten der Sanierung der Balkone der Wohnanlage mitzutragen. Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung einer bereits geleisteten Sonderumlage und ferner die Feststellung, dass er in dem Verhältnis zu den Antragsgegnern auch zukünftig nicht verpflichtet ist, Kosten der Sanierung der Balkone mitzutragen. Schließlich ficht der Antragsteller den die Jahresabrechnung 2004 betreffenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 5.4.2005 insoweit an, als er darin verpflichtet wird, anteilige "Sanierungskosten" i.H.v. 1.523,62 EUR zu tragen.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den Beschluss des AG vom 19.7.2005 (Bl. 160 ff. d.A.) und den Beschluss des LG vom 13.2.2006 (Bl. 230 ff. d.A.).
Das AG hat den Anträgen des Antragstellers mit Beschluss vom 19.7.2005 teilweise stattgegeben. Gegen diesen Beschluss haben der Antragsteller und die Antragsgegner sofortige Beschwerde beim LG eingelegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich, die der Antragsgegner nicht. Gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 13.2.2006, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner unter dem 21.2.2006 zugestellt worden ist, haben die Antragsgegner am 3.3.2006 sofortige weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 245 ff. d.A.).
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gem. § 45 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 u. 4 FGG zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg:
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zunächst insoweit begründet, als dem Antragsteller ein Anspruch auf Rückzahlung von 894,90 EUR nebst Zinsen derzeit nicht zusteht. Dem auf die Grundsätze der ungerechtfertigen Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, § 818 BGB) gestützten Rückzahlungsverlangen des Antragstellers stehen die Eigentümerbeschlüsse vom 25.5.2004 zu TOP 4.2.1, TOP 4.2.2 und TOP 5 als Rechtsgrund entgegen.
Soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer voraus (BayObLG, Beschl. v. 18.3.2004, ZMR 2005, 377 ff.; Beschl. v. 7.11.2002, ZMR 2003, 360 f.; Beschl. v. 23.4.1998, NZM 1998, 918 f.). Ausnahmsweise genügt es aber, dass der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann (BayObLG, Beschl. v. 11.3.1998, ZMR 1998, 445; Beschl. v. 23.4.1998, NZM 1998, 918 f.). Das ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der Beschluss den Umlageschlüssel bezeichnet und jeder Wohnungseigentümer danach den von ihm zu zahlenden Betrag ausrechnen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.8.2001, ZMR 2002, 144 ff.). Es wäre nämlich unnötige Förmelei, einen wirksamen Beschluss zu verneinen, wenn alle beteiligten Wohnungseigentümern den von einer Umlage auf sie entfallenden Betrag leicht errechnen können (BayObLG, Beschl. v. 21.8.2002, ZMR 2002, 971; Beschl. v. 20.11.2002, ZMR 2003, 365 f.).
Diesen Anforderungen genügen die Beschlüsse vom 25.5.2004. Die Beschlüsse bauen aufeinander auf. In einer demnach zulässigen Gesamtschau nennt der Beschluss zu TOP 5 den Gesamtbetrag der Umlage (94.200 EUR). Dass demgegenüber in den TOP 4.2.1 und 4.2.2 jeweils nur von Circa-Beträgen die Rede ist, ist insoweit unschädlich, da damit erkennbar nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich die Höhe der Umlage - richtigerweise (vgl. etwa. BayObLG, Beschl. v. 18.3.2004, ZMR 2005, 377 ff.) - am geschätzten Bedarf orientierte.
Der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Betrag wird zwar nicht genannt. Aus den TOP 4.2.1 und 4.2.2. ergibt sich aber eindeutig der angesetzte Umlagenschlüssel ("je Miteigentumsanteil"). Gleichzeitig wird der auf den einzelnen Wohnungseigentumsanteil entfallende Betrag explizit benannt, so dass der einzelne Wohnungseigentümer den auf ihn entfallenden Betrag durch eine simple Multiplikation mit der Anzahl seiner Wohnungseigentumsanteile errechnen konnte.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen den Beteiligten Streit über d...