Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 12 T 66/18) |
Tenor
1) Die weitere Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig, und die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20.09.2018 (12 T 66/18) werden zurückgewiesen.
2) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher S. B. am 16.11.2017 mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch und erteilte einen Auftrag zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO. Mit Schreiben vom 23.11.2017 terminierte der Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner auf den 17.01.2018 und teilte dem Schuldner mit, dass bei einer Begleichung der gesamten Forderung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens oder bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und Zahlung der 1. Rate im Termin eine gütliche Erledigung möglich wäre. Der Gerichtsvollzieher versuchte am 27.11.2017 die Ladung nebst Hinweis auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung dem Schuldner persönlich zuzustellen. Dies gelang nicht, da der Schuldner unter der von dem Gläubiger angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Dies teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit Schreiben vom 27.11.2017 mit und bat zugleich um den Ausgleich seiner Kostenrechnung über Gesamtkosten in Höhe von 34,45 EUR, einschließlich einer Gebühr in Höhe von 8,00 EUR nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung. Gegen den Ansatz dieser Gebühr (einschließlich der darauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Höhe von 1,60 EUR (20 %)) richtete sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 27.12.2017.
Das Amtsgericht Goslar hat mit Beschluss vom 10.01.2018 (10 M 1/18) die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die tatsächliche gütliche Erledigung für den Anfall der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG nicht erforderlich sei, da das Gesetz gerade klarstelle, dass die Gebühr auch im Fall der nicht erfolgten gütlichen Erledigung anfalle, sofern der Gerichtsvollzieher versuche, eine solche herbeizuführen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 10.01.2018 hat der Gläubiger mit Schreiben vom 25.01.2018 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.02.2018 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2018 (12 T 66/18) zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Bezirksrevisorin im Namen der Landeskasse unter dem 28.09.2018 und der Gläubiger mit Schreiben vom 15.10.2018 weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde der Landeskasse durch Beschluss vom 04.10.2018 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen weiteren Beschwerden der Landeskasse und des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20.09.2018 bleiben ohne Erfolg.
Dem Gerichtsvollzieher S. B. steht für das Angebot im Schreiben vom 23.11.2017 an den Schuldner, ggf. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG zu. Der Gerichtsvollzieher hat damit den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen.
Der Senat teilt die seitens des Landgerichts im Anschluss an die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.07.2016 - 10 W 97/16 - und des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.07.2017 - 9 W 103/17 - vertretene Rechtsauffassung.
Ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers, der das Entstehen der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG auslöst, ist prinzipiell immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordert, gleichgültig in welcher Form dies geschieht. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner hierzu aufsuchen oder diesen schriftlich zur gütlichen Erledigung auffordern. Ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Einigung innerhalb eines ohnehin erforderlichen Schreibens angeboten wird, ist dabei unerheblich. Auch auf die tatsächliche Annahme des Schuldners oder dessen Mitwirkung kommt es nicht an. Zwar kann der Aufwand, der mit dem Einigungsversuch für den Gerichtsvollzieher verbunden ist, im Fall eines nur formelhaft an den Schuldner herangetragenen Einigungsversuchs gegebenenfalls gering sein. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, so dass sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig ohnehin in den beiden Maßnahmen (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung), die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht, erschöpft. Außerdem differenziert der streitgegenständliche Gebührentatbestand nicht danach, wie hoch der ...