Normenkette

BGB § 632

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 3 O 65/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Göttingen vom 7.12.2000 – 3 O 65/00 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.229,07 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 20.7.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Honorarforderung der Klägerin für Änderungen einer Tragwerksplanung.

Die Industrie- und Wohnbau G. & G. GmbH (fortan G. + G.) plante u.a. die Durchführung eines umfangreichen Bauvorhabens in B.-W. K. III Block 31.

Mit Vertrag vom 19./30.10.1995, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. AB), beantragte die G. + G. die Klägerin u.a. mit der statischen Berechnung und der Tragwerksausführungsplanung für die Häuser 5, 6 und 10 des Blockes 31. Vertragsgrundlage diese Ingenieurvertrages war u.a. die Baubeschreibung für das Bauvorhaben K. III, Block 31 – 1. Förderweg (Bl. 192 ff. d.A.). In einer Besprechung vom 3.9.1996 (Protokoll S. 209 f. d.A.), an der die Vertragsparteien, nicht aber die Beklagte teilnahm, wurde seitens der G. + G. als Investor Folgendes festgelegt:

„14. Grundsätzliches: Es werden überall 18 cm Ortbetondecken geplant. Sollten Fertigteildecken zum Einsatz kommen, ist dies eine Entscheidung des GU zwecks Arbeitsersparnis.

15. Zwischen Statikern und Sanitäringenieuren, Büro G., muss nochmals abgestimmt werden, welche Balkone aus Ortbeton und welche aus Fertigteilen bestehen. Dies ist in den Plänen einzutragen.”

Frühester Baubeginn sollte gemäß dieser Besprechung der Monat November 1996 sein. In der Folgezeit stellte die Klägerin die beauftragte Tragwerksplanung entspr. den Leistungsphasen 1 bis 5 im Wesentlichen fertig.

Am 8.11.1996 wurde zwischen der G. + G. und der Beklagten ein Generalunternehmervertrag für die Errichtung dieses Bauvorhabens ausgehandelt. Dem ausgefüllten Verhandlungsprotokollformular (Bl. 261 ff. d.A.) fügten die Parteien eine von ihnen unterzeichnete zweiseitige handschriftliche Ergänzung an, die u.a. folgende Vereinbarungen enthält:

„3) Der Bieter/AN verwendet ein eigenes Konstruktionssystem – dabei ist zu beachten:

1) Neue Statik wird kostenlos mitgeliefert – damit zusammenhängende Gebühren und Kosten trägt der AN …”

„12) Sämtliche mit Änderung von statischen Berechnungen, Fertigteilkunstr. oder z.B. Filigranplatten zusammenhängende Kosten und Gebühren trägt AN.”

Am 13.2./17.3.1997 schlossen die G. + G. und die Beklagte einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung der Wohnanlage Block 31, jedoch beschränkt auf die Häuser 5, 6 und 10. Das von beiden Parteien an diesen Tagen unterzeichnete Auftragsschreiben (Bl. 242 d.A.) verweist auf die Angebote der Beklagten vom 18.9./31.10.1996 und die Auftragsverhandlung vom 8.11.1996 als Vertragsbestandteile. Diesem Auftragsschreiben angefügt ist der Generalunternehmervertrag (S. 2 bis 19), der als Vertragsbestandteil u.a. die vorgenannten Angebote der Beklagten aufführt, nicht aber das Verhandlungsprotokoll. Gemäß § 3 dieses Vertrages (S. 4) umfasst der vereinbarte Pauschalpreis die erforderlichen Planungen, seien sie notwendig zur Erstellung der Bauleistung oder aufgrund behördlicher Forderungen bzw. weiter gehenden Bestimmungen des Vertrages vorzulegen oder anzufertigen. In § 4 wird ausgeführt, dass der Auftraggeber Ingenieurleistungen für Tragwerksplanung gem. § 64 Abs. 1 und 3, Ziff. 1 bis 5 HOAI zur Durchführung des Bauvorhabens bereits vergeben habe. Weiter heißt es a.E. zu Ziff. 1:

„Die Bauausführung, die gem. Ziff. 1 noch nicht beauftragten Leistungen und Planungsleistungen sowie die sonstigen in diesem Vertrag genannten Leistungen werden an den Auftragnehmer (AN) als Generalunternehmer (GU) zur vollständigen funktionsfähigen, schlüsselfertigen Errichtung des Bauvorhabens zu einem Pauschalpreis vergeben.”

Schließlich heißt es unter Ziff. 5.4:

„Dem Auftragnehmer obliegt die Koordinierung und Fortschreibung aller erforderlichen Lieferungen, Leistungen und Planungsleistungen des Gesamtobjekts, der über § 4 hinausgeht …”

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 242 ff. d.A. verwiesen.

Die Beklagte nahm eine Änderung der ursprünglich geplanten Bauausführung insoweit vor, als sie im Einvernehmen mit der G. + G. statt der vorgesehenen Poroton-Steine für die Außen- und Innenwände KS-Quadro-Steine einbaute. Mit der hierdurch erforderlichen statischen Umplanung beauftragte sie die Klägerin schriftlich mit Vertrag vom 5./10.3. und 5./7.8.1997 (Bl. 15, 16 AB). Die entsprechenden Leistungen der Klägerin wurden von der Beklagten vergütet.

Entgegen der ursprünglichen Planung der G. + G., die Gegenstand des Vertrages mit der Klägeri...

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