Leitsatz (amtlich)
Der Auftragnehmer kann keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn er eigenmächtig die mit dem Auftraggeber vereinbarte Ausführungsart einer Bauleistung ändert. Ihm steht nur die Vergütung für die ursprünglich vereinbart Ausführung zu.
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 28.05.2004; Aktenzeichen 1 O 309/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 28.5.2004 - 1 O 309/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ab dem 22.3.2004 auf die - berichtigte - Hauptforderung von 41.759,54 EUR Zinsen i.H.v. 6,25 % zu zahlen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und die Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder der/die jeweilige Nebenintervenient/in vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine restliche Werklohnforderung für die Gewerke "Hochbau" und "Entwässerung" betreffend das Bauvorhaben Straße in geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU S. 3 bis 29, Bl. 1166 bis 1192 d.A.) verwiesen.
Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 41.688,13 EUR nebst 6,25 % Zinsen vom 19.11.1996 bis zum 11.6.1997 und 4 % Zinsen seit dem 12.6.1997 verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es zu den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen abgewiesenen Positionen ausgeführt:
1. Nachlass von 3 % (110.463,99 DM)
Von der Schlussrechnungssumme sei ein Abschlag von 3 % vorzunehmen, weil sich die Parteien hierüber wirksam geeinigt hätten. Die Klägerin habe die aus dem Auftragsschreiben nebst Verhandlungsprotokoll resultierende Vermutung, dass eine entsprechende Einigung getroffen worden sei, nicht widerlegt. Auch wenn sich das Auftragsschreiben auf ein Verhandlungsprotokoll vom 26.8.1993 beziehe, diesem jedoch ein Verhandlungsprotokoll mit Datum 24.9.1993 beigefügt worden sei, sei aus Sicht der Klägerin das von ihr gegengezeichnete maschinenschriftliche Verhandlungsprotokoll vom 24.9.1993 Gegenstand der Vereinbarung geworden. Der Vortrag der Klägerin, es sei 3 % Skonto vereinbart worden, sei wegen Widersprüchlichkeit unerheblich. Zudem habe die Klägerin mit der Auftragssumme von 3.072.563 DM eine Kostenersparnisliste vorgelegt, die als Berechnungsfaktor einen Preisnachlass von 3 % aufführe. Dieser Preisnachlass sei auch nicht aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften der VOB/A nichtig.
2. Zur Rechnung Hochbau "Fertigteiltreppen" T4.3 Positionen 04, 05, T5.3 Positionen 04, 05, T6.3 Positionen 04, 05, T10.3 Position 01, T11.3 Position 02, T12.3 Position 02, T13.3 Position 01, T14.3 Position 01; T15.3 Position 01, T16.3 Position 01 (35.205,25 DM).
Unstreitig hätten die Treppen entsprechend einer nach Angebotserstellung im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffenen Vereinbarung der Parteien in Ortbeton ausgeführt werden sollen. Ein Anspruch auf Werklohn für Fertigteiltreppen folge nicht aus § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte oder die bauleitenden Architekten zum Zwecke der Beschleunigung der Arbeiten die Fertigung der Treppen als Fertigteiltreppen verlangt hätten. Jedenfalls stellte diese Werkleistung keine so erhebliche Abweichung von den vertraglich vereinbarten Ortbetontreppen dar, dass von einer die Preisgrundlagen berührenden Änderung des Bauentwurfs oder von einer Beauftragung einer vertraglich nicht geschuldeten Leistung auszugehen wäre, die eine Abrechnung auf Fertigteilbasis zu den insoweit ursprünglich angebotenen Preisen rechtfertigen würde. Die Treppen seien nämlich unstreitig verputzt worden. Daraus folge, dass die gefertigten Treppenläufe eine Qualität aufgewiesen hätten, die nicht den Anforderungen an Sichtbeton entsprochen habe. Demgemäß könne die Klägerin nur die Vergütung für Ortbetontreppen verlangen.
Die insoweit bereits erfolgten Kürzungen der Beklagten bezüglich der Rechnungspositionen T4.3 Pos. 04, T5.3 Pos. 04, T6.3 Pos. 04 habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.9.1999 nebst Anlage unstreitig gestellt (LGU S. 6, 35).
3. Abzug 1 % Bauwesenversicherung und Bauschuttbeseitigung (36.821,33 DM)
Über einen entsprechenden Abschlag hätten sich die Parteien wirksam vertraglich geeinigt. Die Klägerin habe auch insoweit die aus dem von ihr gegengezeichneten Auftragsschreiben resultierende Vermutung, dass eine entsprechende Einigung getroffen worden sei, nicht entkräftet. Die entsprechende Vereinbarung ergebe sich aus Ziff. 8 der Besonderen Vertragsbedingungen, die dem gegengezeichneten Auftragsschreiben beigefügt gewesen seien.
Dem Vortrag der Klägerin, ihre Angebotsunter...