Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrkosten nach § 2 Nrn. 5 und 6 VOB/B bzw. Schadensersatzes wegen Behinderung nach § 6 Nr. 6 VOB/B
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 22 O 122/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07.07.1999 – 22 O 122/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit neben der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten in Höhe von 9.386,59 DM erledigt ist und dass nur im Übrigen die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Allen Parteien wird gestattet, Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich – rechtlichen Sparkasse oder einer Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
Wert der Beschwer der Klägerinnen: je 2.819.851,75 DM.
Tatbestand
Die Stadt … forderte zur Abgabe eines Angebotes für Bauarbeiten zur Herstellung der Kläranlage … auf (K 1).
Die Klägerinnen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hatten, gaben hierfür ein Angebot ab, dem die VOB/B und VOB/C – jeweils Ausgabe 1992 – zugrunde lagen (Kl).
Nach 2.1 dieses Angebotes (Kl) lagen dem Angebot der Klägerinnen weiter die Besonderen Vertragsbedingungen (fortan BVB abgekürzt) zugrunde. Nach Nr. 10.1 BVB (K 1) war mit dem Angebot ein Bauzeitenplan vorzulegen, der die von der Stadt Salzgitter vorgegebenen Ecktermine enthielt und der binnen zwei Wochen nach Auftragsvergabe zu detaillieren und zur Festlegung der Vertragsfristen vorzulegen war. Nach Nr. 10.1.3 BVB waren nach Prüfung dieses Bauzeitenplanes und nach Abstimmung mit weiteren Bauzeitenplänen anderer Gewerke Einzelfristen zwischen den Vertragsparteien durch Anerkennungsvermerk und rechtsverbindliche Unterschrift zu vereinbaren; „Der Bauzeitenplan wird dann Vertragsbestandteil”. Nach 2.2 des Angebotes (K 1) lagen diesem Angebot zudem die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (fortan ZVB abgekürzt) zugrunde. Nach Nr. 9.1 ZVB hatte der Auftragnehmer – die Klägerinnen – entsprechend dem Baufortschritt dem Auftraggeber – der Stadt … bzw. der Beklagten – den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
Dem Angebot war außerdem die von dem Ingenieurbüro Preußner für die Stadt Salzgitter erstellte Leistungsbeschreibung sowie ein Bauzeitenplan des Ingenieurbüros … beigefügt, (K 1), nach dem die hier in Rede stehenden Arbeiten am 20.06.1994 begonnen und am 18.12.1995 abgeschlossen sein sollten.
Mit Auftrag vom 26.05.1994 (Ablichtung Bl. 26 ff.d.A.) erteilte die Stadt … den Klägerinnen unter Bezugnahme auf deren Angebot den Auftrag für den Leistungsbereich B 2, der die Lose 1 Rechen- und Garagengebäude, 2 Verdichterstation, 3 Betriebsgebäude und 4 Zu- und Ablaufpumpwerk umfaßte, zu einer Auftragssumme von 11.085.785,34 DM. Mit Schreiben vom 25.08.1995 (Ablichtung Bl. 30 d.A.) teilte die Stadt … den Klägerinnen mit, sie habe die Beklagte mit Bau und Betrieb der Kläranlage beauftragt; die Beklagte sei rückwirkend in die Rechte und Pflichten der Stadt eingetreten, und bat um Einverständnis zu der Auftragsübernahme durch die Beklagte. Damit erklärten sich die Klägerinnen am 04.09.1995 einverstanden.
Am 03.06.1994 übersandten die Klägerinnen der Stadt Salzgitter einen Terminplanentwurf für den Leistungsbereich B 2, den das von der Stadt Salzgitter beauftragte Ingenieurbüro … auf einer Besprechung am 07.06.1994 nicht akzeptierte, weil es nicht in der Lage sei, die Termine einzuhalten (Schreiben der Klägerinnen und Protokoll K 6–7.1 und 7.2). Die Stadt … ließ ihrerseits einen Zeitplan mit Zeitpunkten für die Auslieferung von Plänen durch das Ingenieurbüro Preußner erstellen (K 6– 7.3). Daraufhin übersandten die Klägerinnen ihrerseits mit Schreiben vom 21.06.1994 (K 6–7.4) einen entsprechend geänderten Terminplan vom 20.06.1994, der auf einer weiteren Besprechung vom 23.06.1994 grundsätzlich akzeptiert wurde (Protokoll K 6–7.5).
Mit Schreiben vom 07.09.1994 (K 6–8.1) übersandte das Ingenieurbüro … den Klägerinnen „den Gesamtterminplan über alle Gewerke” (K 6–8.1), mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie um Zustimmung bzw. Korrekturen hinsichtlich des Leistungsbereiches der Klägerinnen. Die Klägerinnen teilten der Stadt Salzgitter und dem Ingenieurbüro … daraufhin am 19.09.1994 mit (K 6–8.2), sie stimmten dem Bauzeitenplan vom 07.09.1994 grundsätzlich zu, behielten sich jedoch wegen der Bauzeitverschiebung gegenüber den Vertragsterminen in das Winterhalbjahr Mehrkosten u...