Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen 9 O 1637/10) |
LG Braunschweig (Urteil vom 20.12.2010; Aktenzeichen 9 O 1637/10) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des LG Braunschweigs vom 20.12.2010 und 16.2.2011 - 9 O 1637/10 - werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung von vier Fotos bei einem eBay-Verkauf sowie über die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Abmahnschreiben.
Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt unter der Geschäftsbezeichnung ... einem gewerblichen Versandhandel. In diesem Zusammenhang fertigt er Fotos von den jeweiligen Produkten und stellt diese ins Internet, um seine Ware zu bewerben. Gleichzeitig nutzt er dieses Forum, um Interessenten auf seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese selbst zu vermarkten.
Der Kläger stellte mittels eines Softwareprogramms (garage buy) fest, dass jemand zur Bebilderung eines Angebots bei eBay vier Fotos eines ...-Monitors, die er angefertigt hatte, ungenehmigt verwendete. Daraufhin beauftragte der Kläger - so wie in zurückliegender Zeit in 20 bis 30 anderen Verfahren auch - seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Fotonutzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Prozessbevollmächtige ermittelte sodann bei eBay den Namen dieses Fotonutzers, vorliegend mithin den des Beklagten. Zu dieser Art der Rechtsverfolgung ist der Kläger übergegangen, nachdem er in den Jahren zuvor zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts mittels selbst gefertigter Abmahnungen gegen die jeweiligen Verletzer vorgegangen war und damit seiner Einschätzung nach wenig Erfolg gehabt habe.
Nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr, die er als Schadensersatz verlangt, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing maßgeblich seien. Er hält einen Betrag von 150 EUR pro Foto sowie einen Verletzerzuschlag von 100 % auf das Grundhonorar pro Foto für angemessen. Er berechnet die anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben nach einem Streitwert i.H.v. 11.200 EUR (10.000 EUR für die Unterlassung und 1.200 EUR für den Schadensersatz). Nachdem der Beklagte nach Klagerhebung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatzanspruch i.H.v. 400 EUR sowie den Freistellungsantrag i.H.v. 100 EUR vorab schriftlich anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit bzgl. des Unterlassungsbegehrens für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem LG ist der Beklagte nicht erschienen.
Das LG hat sodann mit als Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Endurteil überschriebenen Urteil vom 20.12.2010 die Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt, der Schadensersatzklage i.H.v. 500 EUR sowie dem Freistellungsantrag in voller Höhe stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger als Urheber gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs. 2, 72, 15 UrhG zustehe. Der Beklagte habe das Urheberrecht dadurch verletzt, dass er die Bilder kopiert und in identischer Form für sein eBay-Angebot verwendet habe. Dabei habe der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt, da er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er von Dritten gefertigte Produktfotos nicht ohne weiteres zur Vermarktung seines eigenen ...-Monitors hätte verwenden dürfen. Dem Kläger stehe im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO wegen der Benutzung der Fotos durch den Beklagten jedoch nur ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 300 EUR zzgl. eines Verletzerzuschlages wegen der Unterlassung seiner Benennung als Urheber von 200 EUR zu.
Gegen das den Beklagten antragsgemäß verurteilende Teilversäumnisurteil (Freistellung von Abmahnkosten über den anerkannten Betrag von 100 EUR hinaus) legte dieser fristgerecht Einspruch ein. Auf den Einspruch hob das LG Braunschweig mit Urteil vom 20.12.2010 die Verurteilung aus dem Teilversäumnisurteil teilweise wieder auf und hat die Klage insoweit abgewiesen, als eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Abmahnschreiben von mehr als 100 EUR verfolgt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von den erforderlichen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zustehe, der Beklagte sich jedoch zu Recht auf die in § 97a Abs. 2 UrhG enthaltene Anspruchsbegrenzung berufe. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründungen wird auf die angefochtenen Urteile des LG Braunschweig v. 20.12.2010 und vom ...