Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts … vom 29.10.1998 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.637,12 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 20.5.1998 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.800 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte ist mit 8.637,12 DM beschwert.
Die Revision wird gemäß §546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hat von der Beklagten die Erstattung von ihr im Rahmen der Lohnfortzahlung geleisteten Zahlungen an ihren bei einem Baustellenunfall am 8.9.1997 auf der Baustelle der Firma … in … verletzten Arbeitnehmer … sowie Schadensersatz für Teile ihres bei dem Unfall beschädigten Baugerüstes verlangt. Die Parteien waren auf der Baustelle als Subunternehmer der Firma … tätig.
Am Unfalltag war der Mitarbeiter der Klägerin … auf der Baustelle auf einem Baugerüst in ca. 3 m Höhe dabei, an dem Vordach eine Dachrinne zu installieren. Weitere Mitarbeiter der Klägerin führten Montagearbeiten von Porenbeton-Wandplatten durch. An diesem Morgen waren Mitarbeiter der Beklagten erstmals auf der Baustelle erschienen, um auf dem über dem Arbeitsbereich der Mitarbeiter der Klägerin gelegenen Flachdach in 9,6 m Höhe Dachdeckerarbeiten durchzuführen. Sie hatten Material auf das Dach gebracht, u.a. ca. 30 kg schwere Glasvliesrollen. Ein Abrollschutz war, was in 2. Instanz unstreitig geworden ist, entgegen §13 I der Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Gültig ab 1.4.1997) von ihnen nicht installiert worden.
Plötzlich fiel eine Glasvliesrolle vom Dach herab und traf den Mitarbeiter der Klägerin … am Nacken. Der Arbeitnehmer der Klägerin … schlug mit dem Kopf gegen einen Stahlträger und verlor das Bewußtsein. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und war arbeitsunfähig. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verletzungen wird auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Bl. 6 d.A. und hinsichtlich des in zweiter Instanz unstreitigen Sachverhalts bezüglich der Verletzungen des Mitarbeiters der Klägerin … auf S. 3 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 96 ff d.A.) und das Schreiben der AOK vom 7.9.1998 (Bl. 109) verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, daß der Unfall dadurch verursacht worden sei, daß die Rolle einem Mitarbeiter der Beklagten während der Durchführung der Dachdeckerarbeiten heruntergefallen sei. Sie hat von der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung für ihren Arbeitnehmer … in Höhe von 8.875,80 DM und 1.888,07 DM Schadensersatz für das beschädigte Gerüst verlangt. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vertrages zur Höhe der Forderung wird auf Seite 4 bis 5 der Klageschrift (Bl. 4–5 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, daß keine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des §106 Abs. 3 SGB VII vorliege, weil die Parteien im Rahmen verschiedener Gewerke nach getrennten Plänen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vertrages wird auf den Schriftsatz vom 28.7.1998 (Bl. 33 ff) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.763,87 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, daß der Unfall in der Frühstückspause ihrer Mitarbeiter geschehen sei, als sich diese nicht auf dem Dach befunden hätten. Zuvor hätten sie die Vliesrollen gegen ein Herunterfallen dadurch gesichert, daß sie sie schräg gegen eine Wand gelegt hätten. Die Mitarbeiter einer ebenfalls auf dem Dach arbeitenden Firma … müßten die Rollen aus ihrer sicheren Position bewegt und so den Unfall verursacht haben.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei jedenfalls gemäß §831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet Der zuständige Kolonnenführer sei bereits langjähriger Mitarbeiter gewesen, ehe er diesen aufsichtsführenden Posten übertragen bekommen habe. Er sei stets sehr sorgfältig gewesen und werde seinerseits von dem vorgesetzten Bauführer regelmäßig überwacht und kontrolliert. Der Kolonnenführer habe die ihm unterstehenden Mitarbeiter stets auf die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 3 ff des Schriftsatzes vom 3.6.1998 (Bl. 13 ff d.A.) und auf den Schriftsatz vom 24.8.1998 (Bl. 55 ff d.A.) verwiesen. Dazu hat die Beklagte die von dem zuständigen Kolonnenführer … unterschriebene „Betriebsvereinbarung Nr. 2 Kolonnenführer” vom 6.9.1997 vorgelegt auf die hinsichtlich der Einzelheiten ver...