Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 8 O 2427/19) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2021 - 8 O 2427/19 - wird zurück-gewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.400.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 31.000.000,00 EUR festgesetzt wird.
Gründe
A. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Krankenhauses in C.-Z..
Der Kläger ist eine kommunale Gebietskörperschaft, in dessen Trägerschaft sich die Kliniken in G., B. H. und C.-Z. befanden. Am 29.11.1999 fasste der Kreistag in G. den Beschluss, die vorgenannten Kliniken in einer GmbH zusammenzufassen und teilweise zu privatisieren. Zu diesem Zweck wurde die H. GmbH gegründet und im Handelsregister eingetragen. Diese firmierte seit dem 17.09.2003 als A. H. GmbH und aufgrund einer Änderung des zuständigen Registergerichts seit dem 01.08.2005 als H. GmbH. Nachdem eine Teilprivatisierung in den Jahren 1999 und 2000 nicht weiterverfolgt wurde, fasste der Kreistag G. im Jahr 2002 den Beschluss, die H. GmbH vollständig zu privatisieren. Die Privatisierung wurde von dem Kläger zuletzt mit dem Ziel betrieben, alle drei Kliniken an einen einzelnen Krankenhausträger zu veräußern, der den Betrieb der Kliniken sicherstellen sollte. Zu diesem Zweck wurde ein europaweites Auslobungsverfahren durchgeführt. Die A. K. GmbH erhielt nach Abgabe eines entsprechenden Angebotes und weiterer Verhandlungen den Zuschlag.
Am 29.04.2003 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag (im Folgenden: Privatisierungsvertrag, UR-Nr. .... des Notars D. R., Anlage K 1, Anlagenband Kläger) ab. In diesem Vertrag teilte der Kläger den von ihm gehaltenen einzigen Geschäftsanteil an der H. GmbH mit einem Nennbetrag von 7.436.250,00 EUR in einen Teilanteil von 6.990.250,00 EUR und einen Teilanteil von 446.000,00 EUR auf. Den Teilanteil in Höhe von 6.990.250,00 EUR veräußerte der Kläger an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und trat ihn an diese ab. Den Teilgeschäftsanteil von 446.000,00 EUR erwarb die R. Reha-Kliniken GmbH. Mitverkauft wurde das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres 2003 sowie etwaige nicht ausgeschüttete Gewinne der früheren Geschäftsjahre (§ 2 des Privatisierungsvertrages). Der Basis-Kaufpreis für beide Teil-Geschäftsanteile belief sich auf insgesamt 15.000.000,00 EUR und sollte von den Erwerberinnen gesamtschuldnerisch getragen werden. Der Privatisierungsvertrag wurde im Wege der Ausgliederung zunächst auf die A. K. Verwaltungsgesellschaft mbH übertragen. Die A. K. Verwaltungsgesellschaft mbH wurde mit Wirkung zum 29.12.2017 in die A. K. GmbH & Co. KGaA - jetzige Beklagte - umgewandelt.
Der Kauf- und Abtretungsvertrag enthält unter § 4 - Sonstige Verpflichtungen der Käuferin (Vorgabenkatalog) - folgende Regelungen:
"4.1. Die Käuferin verpflichtet sich, die stationäre Krankenversorgung im Landkreis dauerhaft
sicherzustellen (im folgenden: "geschützte Krankenversorgung"). Die Käuferin ver-
pflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, daß die H. GmbH den Krankenhausbetrieb
und die stationäre Krankenhausversorgung an den Krankenhausstandorten G., B.
H. und C.- Z. (im folgenden: die "drei Krankenhausstandorte")
dauerhaft fortführt und weiterentwickelt (im folgenden: "geschützte Standortsicherung").
Zum Schutz der geschützten Krankenversorgung und der geschützten Standortsicherung
wird die Käuferin insbesondere dafür sorgen, daß
(a) keiner der drei Krankenhausstandorte vollkommen geschlossen wird und die
stationäre Krankenhausversorgung an allen drei Krankenhausstandorten ge-
währleistet ist und weiterentwickelt wird; hierbei können jedoch - vorbehaltlich
der lit. (b) bis lit. (d) - einzelne Versorgungsbereiche an bestimmten Standorten
konzentriert und dezentrale Einrichtungen zu zentralen Einrichtungen (z.B.
Zentrallabor, Zentralsterilisation, Zentralküche) zusammengelegt werden;
(b) eine stationäre Grundversorgung an allen drei Krankenhausstandorten nach
dem jeweils gebotenen Stand der medizinischen Erfordernisse und Erkennt-
nisse weiterhin sichergestellt und für alle Einwohner des Landkreises entspre-
chend ihrem Bedarf verfügbar ist;
(c) der originäre Versorgungsauftrag der H. GmbH gemäß den jeweiligen
Festlegungen des Landeskrankenhausgesetzes und des Landeskrankenhaus-
planes in vollem Umfa...