Leitsatz (amtlich)
1. In der Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber wegen Zahlungsverzugs kann ein stillschweigender Widerruf der in den Leasingbedingungen enthaltenen Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen.
2. Sind dem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingstypischen Abtretungskonstruktion alle der Leasinggeberin gegen den Lieferanten (hier: eines Lkw mit Sonderaufbau) zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Sachmangels abgetreten worden, fällt ein bereits entstandener Anspruch in Ermangelung einer vertraglichen Regelung mit Beendigung des Leasingvertrages nicht ohne weiteres an den Leasinggeber zurück.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen 4 O 25/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 8.11.2013 (Aktenzeichen 4 O 25/13) abgeändert:
Die vom Kläger zum Insolvenzverfahren angemeldete Forderung i.H.v. 2.601,86 EUR (lfd. Nr. 151) wird zur Insolvenztabelle der Firma ... pp. GmbH (Aktenzeichen 104 IN 11/10 AG Saarbrücken) als einfache Insolvenzforderung festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und (im Kostenpunkt) das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Transporte und Gaselogistik. Er begehrt von dem Beklagten als Verwalter in dem am 17.3.2010 eröffneten Insolvenzverfahren (Aktenzeichen 104 IN 11/10 des AG Saarbrücken) über das Vermögen der ... pp. GmbH (... pp. GmbH, im Folgenden: Schuldnerin) unter Berufung auf eine Ermächtigung zur Prozessführung bzw. abgetretenes Recht Feststellung zweier Forderungen aus kaufrechtlicher Gewährleistung zur Insolvenztabelle.
Der Kläger schloss am 24.11.2008 mit der XX Leasing AG, (im Folgenden: XX Leasing), einen Fahrzeug-Leasingvertrag über einen Lkw Renault Premium 450.26 6X2S mit einer monatlichen Leasingrate von 1.927 EUR für die Dauer von 60 Monaten. Die XX Leasing hatte das vom Kläger ausgesuchte Fahrzeug zuvor von der Schuldnerin zum Komplettkaufpreis von 129.234 EUR brutto erworben. Die Montage des Spezialaufbaus übernahm die Firma Sch. GmbH (im Folgenden: Firma Sch.), wobei nach Darstellung des Beklagten der Kläger der Firma Sch. hierfür einen gesonderten Auftrag erteilt haben soll und ausschließlich auf Wunsch der XX Leasing die Rechnungen für den Lkw als solchen und den Aufbau der Firma Sch. zusammen von der Schuldnerin fakturiert worden sein sollen. Laut Nr. 9 Abs. 1 der in den Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Leasingbedingungen der XX Leasing (im Folgenden: ALB) waren Ansprüche des Leasingnehmers wegen Sachmängeln ausgeschlossen und trat die XX Leasing ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Schuldnerin an den Kläger ab bzw. ermächtigte ihn bezüglich nicht abgetretener Ansprüche zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung ausschließlich an die XX Leasing zu erfolgen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ALB Bezug genommen (Bd. I Bl. 20 ff. d.A.).
Die Zulassung des geleasten Fahrzeugs für den Straßenverkehr scheiterte zunächst an der Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge. Daraufhin verringerte die Firma Sch. im Auftrag der Schuldnerin durch Absägen und Wiederzusammenschweißen die Überlänge. Das Fahrzeug wurde am 1.12.2008 erstmals für den Straßenverkehr zugelassen und dem Kläger übergeben. Ab dem 20.2.2009 kam es infolge von Mängelrügen des Klägers zu mehreren Nachbesserungsversuchen. Am 7.7.2009 fand ein Besprechungstermin statt, bei welchem dem Kläger Abhilfe zugesagt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 26.8.2009 forderte der Kläger die Schuldnerin unter Fristsetzung zum 15.9.2009 zur Mängelbeseitigung auf. Am 6.10.2009 beauftragte der Kläger die DEKRA GmbH, S., mit einer gutachtlichen Stellungnahme, die am 12.10.2009 erfolgte. Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2009 erwiderte die Schuldnerin gegenüber dem Kläger, es fehle an einer konkreten Mängelaufstellung. Der Kläger erklärte nach mehreren Nachbesserungsversuchen mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2009 und vom 2.3.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und mietete zum 15.12.2009 einen anderen Lkw, wodurch ihm Kosten i.H.v. 7.500 EUR entstanden. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnete der Kläger später mit Schreiben vom 17.2.2010 teilweise i.H.v. 4.898,14 EUR gegenüber Forderungen der Schuldnerin auf. Der Restbetrag i.H.v. 2.601,86 EUR liegt dem Klageantrag zu 2 zugrunde. Mit Schreiben vom 17.12.2009 setzte der Kläger der Schuldnerin vorsorglich eine weitere Frist bis zum 25.1.2010 zur Nachbesserung unter Wiederholung der Kündigungsandrohung. Am 19.1.2010 fand eine gemeinsame Besichtigung unter Teilnahme des Klägers und des Geschäftsführers der Schuldnerin auf dem Gelände der Firma...