Verfahrensgang
LG Braunschweig (Entscheidung vom 25.04.2003; Aktenzeichen 5 O 2241/01) |
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) in Anspruch, weil sie einen Schaden reguliert hat, für den die Beklagten aus unterschiedlichen Rechtsgründen einzustehen haben. Die seinerzeit 15 1/2 Jahre alten Beklagten zu 2. und 3. haben in der Silvesternacht 1999/2000 auf das Dach eines Wintergartens Feuerwerkskörper geworfen, die erheblichen Schaden angerichtet haben; der Beklagte zu 1. hatte die Feuerwerkskörper seinen Söhnen - den Beklagten zu 2. und 3. - überlassen, obwohl die "China-Böller A" laut Packungsaufdruck nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden durften.
Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht, hat dem klägerischen Anspruch aber nur in Höhe von 3.898,27 EUR (= 7.624,36 DM) stattgegeben, weil es davon ausgegangen ist, die Parteien hätten auf der Grundlage eines Schreibens der Klägerin vom 28.02.2000 bzgl. der weitergehenden Ansprüche der Klägerin einen Erlassvertrag zugunsten der Beklagten geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 25.04.2003 hat die Klägerin form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet; der Beklagte zu 1. hat in ebenfalls zulässiger Form Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, von einer Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB freigestellt zu werden.
Die Klägerin macht geltend:
Das Landgericht habe dem Schreiben der Klägerin vom 28.02.2000 (I Bl. 44) im Urteil überraschend (vgl. § 139 ZPO) die Wirkung eines Erlasses beigemessen. Damit habe es gegen formelles und materielles Recht verstoßen.
Die Vermutung spreche allgemein gegen einen Willen zum Erlass einer Forderung. Das genannte Schreiben beziffere nicht einmal den Schaden abschließend und enthalte auch sonst keinen Hinweis auf eine abschließende Regelung, lasse vielmehr die Deutung offen, dass nur eine Teilforderung geltend gemacht werde. So habe es auch die Adressatin, die ..... verstanden, denn sie habe nähere Unterlagen zur Schadenshöhe nachgefordert und später die von der Klägerin geleistete Versicherungsentschädigung als "allzu großzügig" zurückgewiesen. Auch in der Folgekorrespondenz sei von keiner Seite darauf abgestellt worden, dass überhaupt nur die Hälfte der Gesamtentschädigung wegen Erlasses der Restforderung im Spiel sein könnte.
Zum Verhandlungsablauf dürfe - wie geschehen - in der Berufungsbegründung neu vorgetragen werden, weil das Landgericht auf den Gesichtspunkt des Erlasses rechtsfehlerhaft nicht hingewiesen gehabt habe. Auch die Beklagten hätten diesen Gesichtspunkt im Rechtsstreit nicht aufgegriffen (I Bl. 38, 39 [59]).
Zur Schadenshöhe und hinsichtlich des Zeitwertabschlags von 10 % mache die Klägerin sich die Ausführungen des Sachverständigen Füllekrug zu eigen (vgl. I Bl. 132-141 d.A.). Der Rabatt von 20 %, den der Zeuge ..... bei der Firma ..... erhalten habe, müsse dem Bruttobetrag der Reparaturkosten noch zugeschlagen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag von 3.898,27 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 2.195,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2001 zu zahlen, mithin insgesamt 6.093,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2001.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1. beantragt im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen ihn insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor:
Ob ein Erlassangebot vorliege, sei allein nach dem objektiven Inhalt des entsprechenden Schreibens zu beurteilen; es sei nicht davon abhängig, ob der Gläubiger subjektiv einen Erblasswillen gehabt habe. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Gläubiger bei pflichtgemäßer Sorgfalt diese mögliche Deutung seines Schreibens hätte erkennen können.
Das Schreiben vom 28.02.2000 sei von den Mitarbeitern der ..... in dem Sinne des landgerichtlichen Urteils verstanden worden (Beweis: Zeugnis des Sachbearbeiters .....). Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass weitere Unterlagen angefordert worden seien; die ..... habe ein verständliches Interesse daran gehabt zu wissen, wie hoch die Gesamtforderung gewesen sei (Zeugnis .....). Nach Mitteilung der gesamten Entschädigungssumme von 19.060,91 DM durch die Klägerin habe die Sachbearbeiterin der Klägerin dem Zeugen ..... in einem Telefonat am 21.03.2000 bestätigt, dass der Regress sich gegen mehrere Beteiligte "in Teilbeträgen á 7.624,36 DM" richte (Beweis: Zeugnis ..... ; Telefonnotiz v. 21.03.2000, Bl. 319 d.A.). Den angeblichen Gesamtschaden von 14.245,98 DM habe die Klägerin bezeichnenderweise erst...