Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 9 O 1060/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Braunschweig vom 2.2.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gem. § 42 ArbnErfG in der seit dem 7.2.2002 geltenden Fassung (im Folgenden § 42 ArbnErfG) verpflichtet ist, der beklagten Universität seine Erfindung "selbststabilisierendes Kniegelenk" anzuzeigen. Der Kläger hält § 42 ArbnErfG für verfassungswidrig. Der Kläger ist habilitierter beamteter Direktor der Abteilung Kieferorthopädie des Universitätsklinikums der beklagten Universität. Der Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Tätigkeit liegt im Bereich der Biomechanik. Er hat bereits mehrere Erfindungen aus diesem Bereich zum Patent angemeldet und wirtschaftlich verwertet.
Nach Inkrafttreten von § 42 ArbnErfG entwickelte der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen wissenschaftlichen Tätigkeit die streitgegenständliche Erfindung. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18.4.2002 ggü. der Beklagten, dass er nicht bereit sei, Erfindungen entsprechend der Regelung in § 42 ArbnErfG der Beklagten anzuzeigen, weil er die Regelung für verfassungswidrig halte (Anlage K1 Bl. 9 d.A.). Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.9.2002 (Anlage K 3 Bl. 20 d.A.) und 13.11.2002 (Anlage K 2 Bl. 12 d.A.) mit, dass für den Fall, dass der Kläger ohne Einhaltung von § 42 ArbnErfG Diensterfindungen publizieren oder selbst ohne Freigabe seitens der Beklagten zum Patent anmelden sollte, dienstrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche zu prüfen seien.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regelung in § 42 ArbnErfG im Gegensatz zu der Regelung in § 42 ArbnErfG a.F. ("Hochschullehrerprivileg") ihn in seinen Rechten aus Art. 5 III GG (Wissenschaftsfreiheit) verletze und deshalb verfassungswidrig sei. Neue Erkenntnisse, die er im Rahmen der Erfindung gewonnen habe, dürfe er entsprechend der Fristenregelung in § 42 ArbnErfG nicht publizieren und auch gegenüber seinen Studenten im Rahmen seiner Lehrtätigkeit nicht offenbaren. Er erkläre seinen Studenten die Funktionsweise des Kiefergelenks an Hand der Funktionsweise des Kniegelenks.
Der Kläger hat zunächst vor dem VG Göttingen Feststellungsklage erhoben. Nachdem die Parteien übereinstimmend von der Anrufung einer Schiedsstelle abgesehen haben, hat das VG Göttingen mit Beschluss vom 2.4.2003 die Sache an das LG Braunschweig verwiesen.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Offenbarung seiner Erfindung "selbststabilisierendes Kniegelenk" der Beklagten anzuzeigen oder zu melden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass § 42 ArbnErfG verfassungskonform sei.
Durch Beschluss vom 17.9.2003 (veröffentlicht in MittdtschPatAnw 2004, 74) hat das LG die Sache gem. Art. 100 GG dem BVerfG vorgelegt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.3.2004 (veröffentlicht in NVwZ 2004, 974) die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf diese verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem LG verwiesen.
Nach Hinweis auf die von dem Vorlagebeschluss abweichende Ansicht der 9. Zivilkammer in inzwischen anderer Besetzung hat das LG mit Urteil vom 2.2.2005 die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nach § 42 ArbnErfG sei der Kläger zu der streitgegenständlichen Anzeige verpflichtet. Die Regelung sei auch verfassungsmäßig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Das LG habe es zu Unrecht abgelehnt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 42 Nr. 1 ArbnErfG zu prüfen. Es habe auch nicht die Bindungen der Entscheidung des BVerfG beachtet. Außerdem sei das LG ohne Begründung in unzulässiger Weise von seinem zuvor vertretenen Rechtsstandpunkt abgewichen, wie er in dem Vorlagebeschluss an das BVerfG zum Ausdruck gekommen sei.
Die Änderung des ArbnErfG sei bereits formell verfassungswidrig, weil der Bund insofern keine Gesetzgebungskompetenz habe. Art. 73 Nr. 9 GG sei nicht einschlägig. Nicht jeder Sachverhalt, der dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen sei, habe zugleich arbeits- bzw...