Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 7 O 792/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.01.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.01.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 867,26 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Am 07.12.2016 befuhr der Kläger gegen 16.30/17.00 Uhr mit seinem Fahrzeug, einem Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ..... die A.-Straße in V. in Richtung H. Straße.
An der Einfahrt zur A. -Straße befindet sich auf der linken Seite ein Schild, das die A.-Straße als Sackgasse ausweist.
Der Kläger bog von der A.-Straße nach rechts in die W.-Straße ab.
Hinter dem Einmündungsbereich der W.-Straße befanden sich zum damaligen Zeitpunkt auf dem Straßenkörper 3 halbkugelförmige, etwa 40 Zentimeter hohe Betonpoller mit einem Durchmesser von 50 Zentimeter, durch die die Einfahrt versperrt wurde. Die äußeren beiden Poller waren mit jeweils drei Reflektoren versehen.
Das Fahrzeug des Klägers kollidierte mit dem mittleren Betonpoller, wodurch am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 1.156,34 EUR netto entstand.
Mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K 5) wies die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz als unbegründet zurück, worauf hin der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragte.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1.156,34 EUR zuzüglich einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,- EUR nebst Verzugszinsen sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR in Anspruch.
Er behauptet, dass der Betonpoller für ihn nicht erkennbar gewesen sei, obwohl er Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Der Poller sei aufgrund der herrschenden Dunkelheit nicht sichtbar gewesen.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.186,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betonpoller für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei, obwohl er Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Sie behauptet, dass das Sackgassenschild am Eingang der A.-Straße auch für den Kläger unübersehbar gewesen sei.
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16.01.2018 (Bl. 69 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 867,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass überraschende Gefahrenstellen für den fließenden Verkehr im öffentlichen Straßenverkehr vom verantwortlichen Straßenbaulastträger ausreichend abzusichern und jedenfalls zu entschärfen seien, wie es unschwer durch einerseits eine richtige Beschilderung auf der rechten Seite und andererseits bzw. zugleich durch ein zusätzliches Schild im Bereich der Einmündung, an dem es gefehlt habe, bei einem ganz geringen Kosten- und Zeitaufwand unschwer möglich gewesen wäre. Hinzu komme, dass der mittlere Poller keine Rückstrahler aufgewiesen habe, während die Poller rechts und links solche Rückstrahler tragen würden.
Dem Kläger sei allerdings ein Mitverschulden von 25% entgegenzuhalten. Bei den Sichtverhältnissen und dem Gebot des Fahrens auf Sicht hätte der Kläger sorgsamer sein müssen und bei solcher Aufmerksamkeit die Kollision vermeiden können. Der Grad der vom Geschädigten erkannten bzw. erkennbaren Gefahr sei in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auf Seiten des Geschädigten einzubeziehen. Handele der Verkehrsteilnehmer den eigenen Schutzinteressen zuwider, begründe dies in der Regel ein Mitverschulden. Indes lasse ein solches (Fehl-)Verhalten nicht unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls würde das nicht hinnehmbare Ergebnis vertreten werden, dass bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, der der Geschädigte nicht ausweichen könne, und einer im solchen Fall nicht selten besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung letztere folgenlos bleibe. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis werde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebende Ursache für das Schadensereignis gesetzt habe.
Eine Unkostenpauschale könne der Kläger in diesem Fall nicht durchsetzen. Einen nennenswerten...