Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts … vom 1.12.1992 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.598,97 DM nebst 6,25 % Zinsen seit dem 16.6.1990 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung von nominell 75.000,– DM 6,25 % Bond Finance (DM) 88/93, Kenn-Nr. 484333, Depot-Nr. 3721188600 der Beklagten, und Übertragung der der Depot-Nr. 3721188600 der Beklagten gutgebrachten 5.450 Stammaktien der Southern Equities Corp., Kenn-Nr. 865075, sowie 12.464 STHN Equities Corp. Pref., Kenn-Nr. 885239, sowie Abtretung aller Prospekthaftungsansprüche gegen die BHF betr. den Emissionsprospekt zu den Bond-Anleihen 88/93.
Die zu den Zinsen weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin mit Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte ist in Höhe von 61.598,97 DM beschwert, die Klägerin ist in Höhe von 770,– DM beschwert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Anlageberatung der Beklagten.
Seit Jahren unterhielten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten ein Oder-Konto und ein Sparbuch. Geldanlagen erfolgten in Form von Sparbüchern, Sparkassenbriefen oder Kapitalbriefen bei anderen Banken.
Anfang Juni 1989 suchte der Ehemann der Klägerin die Geschäftsräume der Beklagten auf. Der Prokurist … der bei der Beklagten die Anlageberatung durchführte, sprach mit dem Ehemann der Klägerin darüber, daß die Eheleute höhere Zinsen als bei dem Erwerb von Sparbriefen/Kapitalbriefen in verschiedenen Arten erzielen wollten. Er wies auf DM-Auslandsanleihen hin, und zwar die 150.000.000,– DM 6,25 % Inhaber-Teilschuldverschreibung von 1988/1993 und die 175.000.000,– DM 6,5 % Inhaber-Teilschuldverschreibung von 1988/1993 unter unbedingter und unwiderruflicher Garantie der Bond Corporation Holdings Limited, Perth, Westaustralien. Der Emissionsprospekt war am 3.3.1989 im Handelsblatt veröffentlicht und u.a. von der Berliner Handels- und Frankfurter Bank unterzeichnet worden. Die Verzinsung war jährlich zum 15.6. (erstmals am 15.6.1989) vorgesehen, die Endfälligkeit auf den 15.6.1993 datiert. …nannte dem Ehemann der Klägerin die BHF und bezeichnete sie als namhafte deutsche Bank. Sodann empfahl Kirsten die Anlage in Bond-Anleihen, wobei er sich auf den Prospekt und einen Bericht der Brokerfirma Morgan Stanley über die Bond Corporation Holdings von Ende Mai 1989 stützte. … rechnete mit einer Gefährdung der Bond-Anleihen nicht und war der Meinung, daß die Anleihe aufgrund der seriösen Gewährsbanken und Gewährsfirmen verkauft werden konnte. Weitere Erkenntnisse über die Anleiheschuldnerin waren bei der Beklagten nicht vorhanden. Die Eheleute erhielten nach Zeichnung des Kaufauftrags vom 2.6.1989 durch den Ehemann der Klägerin (Bl. 45) für die 6,25 % Anleihe zum Nominalwert von insgesamt 75.000,– DM eine Abrechnung mit Wertstellung 6.6.1989 mit einem Erwerbspreis in Höhe von 60.248,60 DM (nominal 71.000,– DM) sowie per 7.6.1989 mit einem Endbetrag von 3.400,86 DM (nominal 4.000,– DM, Bl. 12).
Die Zinsen wurden am 15.6.1989 bedient. Die Eheleute erhielten auf ihren Zinscoupon am 15.6.1990 für 1989/1990 4.687,50 DM.
Unter dem 20.11.1990 (B. 13) unterrichtete die Beklagte die Eheleute – wie alle anderen Zeichner der lt. Inhaberschuldverschreibung – von einer Presseveröffentlichung der BHF vom 5.11.1990 und wies daraufhin, daß die Eheleute berechtigt seien, die Schuldverschreibungen (zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen vorzeitig) zu kündigen. In der den Eheleuten weiter zugegangenen Voranzeige der Deutschen Kassenverein AG vom 2.11.1990 hieß es, daß die Emittentin fällige Zinsen nicht gezahlt habe.
Daraufhin beauftragte die Klägerin die Beklagte unter dem 26.11.1990 – wie im Senatstermin von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragen –, die Anleihe zu kündigen. Die Beklagte gab die Kündigung unter dem 21.1.1991 weiter.
Im Mai 1991 wurde auf eine Versammlung der Gläubiger der Anleiheschuldnerin hingewiesen. In dem Depotauszug von Juni 1991 (Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 16.8.1993) wies die Beklagte einen Kurswert von maximal 19.500,– DM aus.
Auf den Nennbetrag der Anleihe wurden der Klägerin – wie im Senatstermin von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragen – zum 15.6.1993 2.050,49 DM gutgeschrieben. Zusätzlich wurden dem Depot der Klägerin bei der Beklagten gemäß einem Sheme of Arrangement 5450 Stammaktien der SEC als Nachfolgegesellschaft der Bond Corp, sowie 12.464 rückzahlbare Vorzugsaktien der SEC gutgebracht (Anlagen 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 16.8.1993 sowie Anlage zur Berufungserwiderung vom 6.6.1983).
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr Ehemann seine (etwaigen) Schadensersatzansprüche an sie abgetreten hat (Bl. ...