Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen 9 O 380/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Braunschweig vom 8.10.2008 - 9 O 380/08 - abgeändert.
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "K-Haus" als Keyword in Google-AdWord-Anzeigen für neu zu bauende Häuser mit dem Verweis auf ihre Internetportale, insbesondere auf die Seite www.s-bau.de schalten zu lassen, die neben den Suchergebnissen von Google erscheint, wenn in die Suchanfrage der Suchbegriff "K-Haus" eingegeben wird.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EU angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft. Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.
Berufungsstreitwert: 25.000 EUR.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "K-Haus" als Google-Adword in Anspruch genommen. Beide Parteien erbringen Hausbauleistungen. Die Klägerin bewirbt ihre Angebote im Internet unter www.K-haus.de, die Verfügungsbeklagte unter.
Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin H. ist Inhaber der unter der Nr. 3 eingetragenen Wortmarke "K-Haus" für die Klasse 37 (Bauwesen). Er hat die Nutzung dieser Marke der Verfügungsklägerin gestattet.
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "K-Haus" in der Suchleiste von Google rechts neben der Trefferliste unter der Überschrift "Anzeigen" in einer gesonderten Trefferliste Anfang des Jahres 2008 u.a. hingewiesen worden sei auf:
"Bauen und Planen
Individuelle Traumhäuser online planen. Online-Planungsassistent. www.s-bau.de".
Die Verfügungsklägerin sieht hierin eine Markenrechtsverletzung und forderte die Verfügungsbeklagte unter dem 9.1.2008 mit Fristsetzung auf den 18.1.2008 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.
Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 6.2.2008 eine einstweiligen Verfügung mit dem jetzt tenorierten Ziel. Die 9. Zivilkammer des LG Braunschweig erließ unter dem 12.2.2008 die beantragte einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren.
Hiergegen erhob die Verfügungsbeklagte Widerspruch. Sie hat eine Markenrechtsverletzung durch unstreitige Buchung der Google-Option "weitgehend passende Keywords" in Abrede genommen. Ferner hat sie behauptet, am 14.1.2008 den Begriff "K" als ausschließendes Keyword gebucht zu haben.
Das LG hat durch das angegriffene Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurück gewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt:
Ein Verfügungsgrund sei wegen Dringlichkeit gegeben. Die Verfügungsklägerin habe das Verfahren nicht dringlichkeitsschädlich verzögert.
Die Hauptsacheklage, deren Erhebung der Verfügungsklägerin auf Antrag der Verfügungsbeklagten aufgegeben war, sei rechtzeitig erhoben worden.
Ein Verfügungsanspruch sei allerdings nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei die Verfügungsklägerin kraft Lizenzerteilung aktiv legitimiert. Auch sei die Klagemarke "K-Haus" schutzfähig. Deren für den 9.1.2008 glaubhaft gemachte Verwendung als Keyword im Rahmen einer AdWord-Kampagne verletze grundsätzlich Markenrechte, weil hierdurch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten der Parteien hervorgerufen werde. Allerdings sei die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten dafür nicht glaubhaft gemacht, denn es sei nicht dargetan, dass die Verfügungsbeklagte die Klagemarke gezielt als Keyword verwendet habe oder ihr von Google in der Vorschlagsliste der Keywords angezeigt worden sei. Da die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht habe, am 14.1.2008 und damit innerhalb der ihr durch die Abmahnung gesetzten Frist den Begriff "K" als ausschließendes Keyword gebucht zu haben, könne auch nicht von einer Verletzung von Handlungs- und Prüfungspflichten nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung ausgegangen werden.
Die Verfügungsklägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie ist der Auffassung, bereits durch Buchung der Option "weitgehend passende Keywords" habe die Verfügungsbeklagte eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung der Markenrechte der Verfügungsklägerin hervorgerufen; diese sei u.a. durch Wahl der Google-Option "genau passende Keywords" auszuschließen gewesen. Auch sei die Verfügungsbeklagte gehalten gewesen, exakt den Suchbegriff "K-Haus" als ausschließendes Keyword einzugeben, um eine Wiederholungsgefahr zu vermeiden.
Die Verfügungsklägerin beantragt, wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufu...