Leitsatz (amtlich)
Bei falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen. Dies gilt zumindest dann, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer selbst fachkundig oder fachkundig beraten sind und keine Umstände vorliegen, die für eine überwiegende Verantwortlichkeit des einen oder anderen Teils sprechen.
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen 2 O 1698/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des LG Braunschweig vom 1.12.2010 - 2 O 1698/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.522,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 19.175,66 EUR seit dem 15.3.2008 und auf weitere 1.346,87 EUR seit dem 14.7.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 860,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin zu 81 % und von der Beklagten zu 19 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin erster Instanz trägt die Klägerin 86 %, von denjenigen des Berufungsverfahrens 81 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.630,08 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln einer von dieser erstellten Straßenpflasterung in Anspruch. Sie begehrt darüber hinaus den Ersatz von Gutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU, Seite 3 bis 6, Bl. 255 bis 258 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage teilweise in Höhe eines Betrages von insgesamt 109.351,42 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung i.H.v. 104.936,34 EUR brutto gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2000) i.V.m. § 637 Abs. 3 BGB zu. Die Leistung der Beklagten sei mangelhaft i.S.d. § 13 Nr. 1 VOB/B (2000), weil erhebliche Abweichungen der Pflasterfläche von der Ebenheitstoleranz vorlägen. Zwar hätten die Parteien eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen; die Ebenheit des Straßenbelages aus Betonsteinpflaster und seine Wasserdurchlässigkeit entsprächen jedoch nicht den einschlägigen technischen Regelwerken. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die Pflasterung von der Beklagten nicht DIN-gerecht ausgeführt worden sei. Auch seien die üblichen, an eine Dorfstraße zu stellenden Anforderungen nicht eingehalten worden. Danach betrage die Ebenheitstoleranz bei Pflasterarbeiten maximal 1,0 cm. Bei Messungen in einem Abstand von jeweils 12 m habe sich ergeben, dass an 14 Stellen die Toleranz nicht eingehalten worden sei. Dabei handele es sich überwiegend um Bereiche, in denen es zu punktuellen Absackungen des Pflasters gekommen sei. Über die genannten Messpunkte hinaus seien jedoch Abweichungen von der Ebenheit auf der gesamten Fläche vorhanden. Vor allem bei Niederschlägen sei mit weiteren Verformungen der Pflasterfläche zu rechnen. Dies rechtfertige einen Austausch der gesamten Bettungsschicht im Bereich der Straßenzüge "An der Meesche" und "Damm" in der Gemeinde C.. Ursache des Mangels sei eine zu große Dicke der Bettungsschicht. Diese sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte versucht habe, Unebenheiten in der Tragschicht durch eine höhere Bettungsschicht auszugleichen. Der vom Sachverständigen Dr. B. festgestellte Verformungsprozess werde dadurch begünstigt, dass Bettungs- und Tragschicht einen zu hohen Feinkornanteil aufwiesen, was eine geringere Wasserdurchlässigkeit der jeweiligen Schichten zur Folge habe, so dass sich flächige Verformungen und Spurrillen ausbilden könnten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. sei zu er...