Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 357/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.03.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 357/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die klagende Stadt verlangt von der Beklagten die Zahlung von Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an von der Beklagten erstellten Pflasterflächen sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Schäden.
Mit Schreiben vom 20.02.2012 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer Erneuerung der Straßen "A-Straße" und "B-Straße" in C. Der Zuschlag wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung erteilt. Er beruhte auf dem Angebot der Beklagten vom 23.01.2012. Das dem Angebot zugrunde liegende Leistungsverzeichnis sieht die Ausführung einer 44 cm starken Trag-/ Frostschutzschicht der Körnung 0/45 aus gebrochenem Naturstein (Pos. 6.02), darüber eine Bettung der Körnung 0/8 (Pos. 7.01 und 7.06) und darüber im Straßenbereich die Verlegung von Betonpflastersteinen der Größe 22,5/15/8 cm im Ellbogenverband (Pos. 7.04) vor. Als Fugenmaterial war ein Sand-Kies-Gemisch der Körnung 0/5 vorgesehen (Pos. 7.01 und 7.06).
Neben den VOB/B 2009 wurden die Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil.
Den früheren Beklagten zu 2) beauftragte die Klägerin mit Planung und Bauüberwachung der Straßenerneuerung. Gegenstand des Vertrages waren auch die örtliche Bauüberwachung und die Grundleistungen der Leistungsphase 9 nach § 46 HOAI.
Die Beklagte führte die beauftragten Arbeiten durch.
Am 29.02.2012 ordnete die Klägerin an, die Aushubstärke in den Bereichen der Versorgungsleitungen auf ca. 45 cm zu reduzieren.
Die Klägerin nahm das Werk am 15.11.2012 ab.
Eine Wartung bzw. Nachbearbeitung der Fugen fand in der Folgezeit nicht statt.
Im Jahr 2016 stellte die Klägerin fest, dass die Pflastersteine auf den betroffenen Flächen teilweise beschädigt waren und wackelten und dass in zahlreichen Bereichen beider Straßen die Fugenfüllung fehlte. Zudem waren die Pflasterflächen in den Hochständen des Dachprofils verschoben, verdreht und verdrückt.
Die Klägerin ließ die Beklagte durch Schreiben des früheren Beklagten zu 2) vom 29.09.2016 zur Beseitigung der Mängel bis zum 14.11.2016 auffordern.
In der Folgezeit fanden mehrere Besichtigungstermine statt.
Eine Mangelbeseitigung durch die Beklagte fand nicht statt.
Die Klägerin beauftragte die D GmbH mit einer Begutachtung der Pflasterflächen; diese erstellte unter dem 06.09.2017 einen Schadensuntersuchungsbericht. Dieser stellt deutliche Schäden an den Pflastersteinen durch Verschiebungen und Verformungen in der Oberfläche fest, die darauf beruhten, dass die Fugen in diesen Bereichen entleert seien, so dass es zu "Stein-zu-Stein-Kontakten" mit Kantenabplatzungen gekommen sei. Die Pflasterfläche habe ihren inneren Verbund verloren, so dass die auftretenden Spannungen nicht mehr schadensfrei aufgenommen werden könnten, sondern die Pflasterdecke versage.
Mit Schreiben vom 06.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.04.2018 zur Mängelbeseitigung auf.
Die Klägerin hat behauptet, maßgebliche Ursache der aufgetretenen Schäden sei eine Wasserundurchlässigkeit der Frost- bzw. Tragschicht, derentwegen es zu einem dauerhaften Stau eintretenden Niederschlagswassers in der Bettung komme. Diese Problematik bestehe im gesamten Bereich des Pflasterbelags der Straßen.
Darüber hinaus habe die Beklagte den Gesamtaufbau nicht ausreichend mächtig hergestellt, da die vertraglich vereinbarten 55 cm Aufbauhöhe im Bereich der Pflasterflächen der Straßen nicht erreicht würden. Soweit sie sich auf eine Anweisung berufe, die Aushubstärke in den Bereichen der Versorgungsleitungen auf 45 cm zu reduzieren, führe dies nicht zu einer Enthaftung ihrerseits. Denn sie hätte schriftlich und eindeutig auf etwaige mit dieser Reduktion einhergehende Gefahren hinweisen müssen, bevor sie zu ihr übergegangen wäre. Zudem habe diese Weisung nur die Gehwegbereiche betroffen, in denen sich die Versorgungsleitungen befänden, nicht die von den Schäden betroffenen Straßenflächen.
Sie selbst treffe kein Mitverschulden; insbesondere sei es nicht nötig, Pflasterflächen zu warten und könne eine vermeintlich unterlassene Wartung nicht zu den vorliegenden Schäden geführt haben. Falls tatsächlich - bestritten - eine jährliche Nachverfugung oder -versandung notwendig gewesen sein sollte, hätte die Beklagte sie hierauf hinweisen müssen bzw. hätte d...