Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 5 O 2609/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2020 - 5 O 2609/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Antrag, festzustellen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs vom 10.09.2018 aus dem Darlehensvertrag vom 17.10.2017 keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des durch den Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Der Kläger erwarb einen A. 3.0 TDI quattro zu einem Kaufpreis von 37.400,- Euro. Er beantragte zur Finanzierung des Kaufpreises am 17. Oktober 2017 bei der Beklagten ein Darlehen mit einer Laufzeit von 24 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag von 37.400,- Euro zu einem effektiven Jahreszinssatz von 0,99 %. Mit der Verkäuferin, der Autohaus P. KG (nachfolgend: Verkäuferin), vereinbarte er ein verbrieftes Rückgaberecht. Es wurde die Pflicht der Verkäuferin niedergelegt, auf Anbieten des Klägers bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensraten den Pkw zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate zurückzukaufen und den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis an die Beklagte auf die bei ihr offene Forderung zu zahlen. Die im Oktober 2019 fällige Schlussrate belief sich auf 26.820,- Euro.
Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an die Verkäuferin aus. Das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.
Noch vor der vollständigen Rückzahlung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2018 den Widerruf bezüglich des Darlehensvertrags. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. In der Folgezeit zahlte der Kläger die Darlehensraten unter Vorbehalt an die Beklagte.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass der Beklagten infolge des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, hilfsweise für den Fall, dass dieser Antrag zulässig und begründet sei, die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Am 11. Oktober 2019 machte der Kläger gegenüber der Verkäuferin von seinem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch. Er übergab das streitgegenständliche Fahrzeug an die Verkäuferin, die die noch ausstehende Schlussrate an die Beklagte zahlte.
Der Kläger hat sodann mit seiner Klage die Rückzahlung der von ihm vor und nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 11.217,60 Euro, die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass sich die Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne sowie dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, durch die Ausübung des verbrieften Rückgaberechts erledigt hätten, begehrt.
Das Landgericht Braunschweig hat die Klage im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 28. Mai 2020 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge des erklärten Widerrufs keinen Rückzahlungsanspruch habe. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen gewesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, ohne dass es darauf ankomme, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Auch die übrigen Pflichtangaben - insbesondere die Angaben über die Art des Darlehens, die Unterrichtung über den Darlehensvermittler, den Hinweis auf den Anspruch einen Tilgungsplan betreffend, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, die Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und über die Auszahlungsbedingungen - seien dem Kläger erteilt worden.
Da kein Zahlungsanspruch bestehe, könne der Kläger auch nicht die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend machen.
Mangels Wirksamkeit des Widerrufs seien auch die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage sowie die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges von Beginn an unbegrün...