Entscheidungsstichwort (Thema)
vorzeitiger Erbausgleich. Vorzeitiger Erbausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Forderung nach vorzeitigem Erbausgleich des zukünftigen Erben bemisst sich der vom Erblasser zu zahlende Ausgleichsbetrag nicht nach dem abstrakten Unterhalts-Jahresdurchschnitt gemäß der Regelunterhaltsverordnung, sondern nach den konkret geschuldeten Unterhaltsleistungen.
Normenkette
BGB § 1984 d Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schluß-Urteil des … vom 07. August 1987 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit ihr nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. Juni 1987 stattgegeben worden ist.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers wird auf 4.812,32 DM festgesetzt
Tatbestand
(Teilweise abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO):
Der am 17. Januar 1964 in der Sowjetunion geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten. Im Jahre 1976 übersiedelte der Kläger, im Jahre 1980 der Beklagte in die Bundesrepublik Deutschland. Durch Urteil des … vom 21. Dezember 1981 – 19 C 191/81 – wurde festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist; zugleich wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 01. Januar 1977 an bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalt monatlich im voraus zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort. Die Unterhaltsbeträge wurden durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluß wie folgt festgesetzt:
1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1979: |
monatlich |
212,– DM, |
1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1981: |
” |
245,– DM |
1. Januar 1982 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: |
” |
272,– DM |
Im Verfahren nach § 643 a ZPO erwirkte der Beklagte, daß ihm die an den Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeträge für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 erlassen wurden und daß der für die Zeit vom 01. Januar 1978 bis zum 01. Oktober 1980 zu leistende Unterhalt auf 22% des Regelunterhalts herabgesetzt wurde (Urteil des … vom 14. Juni 1982 – 19 C 199/82 – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des … vom 11. Januar 1983 –6 S 260/82–).
Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines vorzeitigen Erbausgleiches in Höhe von 8.143,20 DM in Anspruch. Es geht –rechnerisch richtig– davon aus, daß der Beklagte nach dem Unterhaltsfestsetzungsbescheid aufgrund des Urteils vom 21. Dezember 1981 einen (unveränderten) Regelunterhalt für die Zeit vom Februar 1977 bis zum Januar 1982 in Höhe von insgesamt 13.572,– DM zu zahlen gehabt hätte; der daraus folgende Jahres-Durchschnittsbetrag von 2.714,40 DM ergibt, mit 3 multipliziert, die Klagforderung.
Der Beklagte geht demgegenüber von den Beträgen aus, die er aufgrund der in dem Abänderungsverfahren nach § 643 a Abs. 1 ZPO ergangenen Entscheidungen gemäß 5 § 1615 h Abs. 1 S. 1, 1615 I Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich zu leisten hatte; er gelangt so – rechnerisch ebenfalls richtig – zu einem Jahres – Durchschnittsbetrag von 1.110,29 DM. in Höhe des Dreifachen dieses Betrags hat er die Klagforderung anerkannt, woraufhin er durch Teil-Anerkenntnisurteil des … vom 19. Juni 1987 zur Zahlung von 3.330,38 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist. Das … hat dem Kläger darüber hinaus durch Schlußurteil vom 07. August 1987 weitere 4.812,32 DM nebst Zinsen, insgesamt also des ursprünglich begehrten Erbausgleich in voller Höhe zugesprochen.
Gegen das Schlußurteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten.
Im Senatstermin von 21. März 1988 sind die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erörtert worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist gerechtfertigt.
Der Anspruch des Klägers auf vorzeitigen Erbausgleich in Geld gemäß § 1984 d Abs. 1 BGB ist lediglich in Höhe des von dem Beklagten anerkannten, durch Teilurteil des … erledigten Betrages von 3.330,88 DM nebst Verzugszinsen begründet.
Der Streit der Parteien betrifft die Frage, ob sich der Ausgleichsbetrag nach dem abstrakten Unterhalts-Jahresdurchschnitt gemäß der Regelunterhaltsverordnung oder nach dem unter Berücksichtigung von §§ 1615 in Abs. 1 S. 1, 1615 I Abs. 2 S. 1 BGB konkret zu leistenden Unterhalt bestimmt. Maßstab zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages ist gemäß § 1934 d Abs. 2 S. 1 BGB der Unterhalt, den der Vater „jährlich zu leisten hatte”. Das aber kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur der tatsächlich geschuldete, gegebenenfalls in Abweichung von der Regelunterhaltsverordnung nach den individuellen Verhältnissen des Vaters gemäß §§ 1615 h, I BGB bestimmte Unterhalt sein; die im Verfahren nach § 643 a ZPO ergangene Entscheidung ist zu berücksichtigen (vgl. Münchner Kommentar-Leipold, 1962, § 1934 d Rdnr. 34). Diese sich an den konkret geschuldeten Unterhaltsleistungen des Vaters orientierende Berechnung des vorzeitigen Erbausgleiches berücksichtigt zugleich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters; denn diese findet in der Höhe der Unterhaltsl...