Entscheidungsstichwort (Thema)
Bruttoprinzip. rechtmäßiges Alternativverhalten. Kausalität. Corona-Soforthilfe. Bruttoprinzip heißt Bruttoprinzip
Leitsatz (amtlich)
1. Bruttoprinzip bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, der Einziehung oder der Wertersatzeinziehung unterliegt.
2. Eine Aufspaltung der Taterträge in einen dem Täter im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens zustehenden Subventionsanteil und einen auf den unrichtigen Angaben beruhenden Anteil ist mit §§ 73 ff. StGB nicht vereinbar.
Normenkette
StGB § 73 c
Verfahrensgang
LG Göttingen (Entscheidung vom 05.07.2023; Aktenzeichen 4 Ns 502 Js 4477/21 (13/22)) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.800,- € wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revisionen zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. Januar 2022 wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Zudem ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 7.800,- € an.
Das hiergegen gerichtete - als Berufung durchzuführende - Rechtsmittel des Angeklagten hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 5. Juli 2023 mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldstrafe auf 110 Tagessätze zu je 30,- € reduziert wird. Daneben hat die Kammer auch die Einziehungsanordnung auf 5.400,- € herabgesetzt. Insoweit hat die Kammer zur Begründung ausgeführt, dass dem Angeklagten aufgrund der gerichtlichen Feststellungen jedenfalls ein Betrag in Höhe von 2.400,- € zugestanden hätte; diesen Betrag hat die Kammer von dem insgesamt erlangten Betrag in Höhe von 7.800,- € abgesetzt.
Gegen dieses Berufungsurteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.
Mit seiner am 12. Juli 2023 beim Landgericht angebrachten Revision vom selben Tage, welche er nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 18. August 2023 mit Verteidigerschriftsatz vom 5. September 2023 mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat, greift der Angeklagte das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 in vollem Umfang an.
Hingegen hat die Staatsanwaltschaft Göttingen ihre am 6. Juli 2023 eingelegte und nach Urteilszustellung am 21. August 2023 mit Schreiben vom selben Tage begründete Revision auf die Einziehungsentscheidung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Insoweit hat sie ausgeführt, nach dem Bruttoprinzip unterliege nicht nur der überschießende Wert des Erlangten, sondern das Erlangte in seiner Gesamtheit der Einziehung. Sie hat beantragt, das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2022 (Az. 4 Ns 502 Js 4477/21 (13/22)) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückzuverweisen (Anm. d. Senates: gemeint ist: vom 5. Juli 2023).
Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft, welche sie für begründet hält. Die Revision des Angeklagten erachtet sie dagegen für unbegründet.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 die Sachrüge ausgeführt. Er ist der Auffassung, der subjektive Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei nicht erfüllt und beanstandet insoweit insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 als unbegründet zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 2023 in der Einziehungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der NBank einen Betrag in Höhe von 7.800,- € erlangt hat und dass in Höhe dieses Betrages die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet wird.
Der Verteidiger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen und den Angeklagten freizusprechen.
II.
Beide Revisionen sind zulässig. In der Sache hat indes nur die wirksam auf die Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Diese führt zur Aufhebung der angefochtenen Einziehungsentscheidung sowie - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - zur Anordnung die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.800,- €. Die Revision des Angeklagten ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
1.
Die auf die erhobene Sachrüge des Angeklagten hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Subventionsbetruges sowohl ...