Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 12.06.2023; Aktenzeichen 7 Ns 2050 Js 10337/21) |
Tenor
- Auf die Revisionen des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer (2. Kleine Strafkammer) des Landgerichts Trier vom 12. Juni 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am 14. Juli 2022 erging gegen den Angeklagten, ..., durch das Amtsgericht Trier wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ein Strafbefehl, mit dem er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt wurde. Daneben wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.835,30 € angeordnet. Auf den form- und fristgerecht erhobenen Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das Amtsgericht Trier am 8. November 2022 wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- Euro. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneinte das Amtsgericht dabei ebenso, wie die für eine Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten änderte die 7. Strafkammer (2. Kleine Strafkammer) des Landgerichts Trier mit Urteil vom 12. Juni 2023 das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, dass es den Angeklagten wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilte und daneben die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.835,30 € anordnete. Die weitergehenden Berufungen verwarf das Landgericht als unbegründet. Eine Strafbarkeit gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei zwar gegeben, trete jedoch als mitbestrafte Nachtat hinter der Tatvariante des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision erstrebt der Angeklagte einen Freispruch. Die Revision begründet er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft treten dem Revisionsvorbringen entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 beantragt, die Revision mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass die Liste der angewandten Vorschriften dahingehend berichtigt werde, dass die Bestimmung des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfalle.
Hierauf hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2023 remonstriert.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat bereits auf die Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Der erkannte Subventionsbetrug wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1. Gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Welche Tatsachen subventionserheblich sind, bestimmt § 264 Abs. 9 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Dessen Voraussetzungen sind nach den Feststellungen im Urteil nicht erfüllt.
a) Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB sind subventionserheblich in diesem Sinne nur Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind.
Da die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) vom 26. März 2020 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 26.03.2020 - BAnz AT 31.03.2020 B2) und die zur Umsetzung vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz am 1. April 2020 mit Wirkung vom 27. März 2020 erlassene Verwaltungsvorschrift "Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige" (MinBl. RhPf. 2020, S. 96) keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und der nach dieser Landesverwaltungsvorschrift anzuwendende § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der vorliegend subventionserheblichen Tatsachen enthält, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem Landesgesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (GVBl. RhPf. 1977, S. 168) - in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32 ff.; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 ff.).
§ 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täusch...