Leitsatz (amtlich)

Für den verständigen Verbraucher wird durch die Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich, dass hiermit die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben wird. Eine Abweichung von dem gesetzlichen Muster liegt insofern nicht vor. Auch bei Annahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster stünde § 242 BGB einer Berufung auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalls der Verbraucher nicht als schutzwürdig anzusehen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 126, 242, 355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 356b Abs. 1-2, §§ 357-358, 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1, § 500 Abs. 1, § 502 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 247 §§ 2-3, 6 Abs. 1-2, §§ 7, 12

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen 5 O 5096/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2019 sind für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs gerichteten Willenserklärung.

Die Klägerin beantragte, vermittelt durch die Autohaus C. M. & W. KG (im Folgenden als Verkäuferin bezeichnet), bei der Beklagten zur Finanzierung des Kaufs eines Pkws O. III Combi 2.0 TDI für private Zwecke die Gewährung eines Darlehens über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 45.526,32 EUR zu einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97 % p. a. über eine Laufzeit von 48 Monaten unter dem 14.08.2015 sowie die Anmeldung für den Kreditschutzbrief KSB (Anlage 1 a/ Anlage B 1). Dem Darlehensantrag waren die Europäische Standardinformationen für Verbraucher (vgl. Anlage B 3) beigefügt. Auf Seite 5 des Antrags befindet sich folgende Widerrufsinformation:

((Abbildung))

Die Beklagte erklärte unter dem 07.01.2016 (Anlage B 2) die Annahme des Antrags und brachte die Darlehensvaluta an die Verkäuferin zur Auszahlung.

Die Klägerin erwarb von der Verkäuferin den vorgenannten Pkw zum einem Preis 43.560,22 EUR.

Mit Schreiben vom 15.08.2017 (Anlage K 3) erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und wies darauf hin, dass, soweit noch Zahlungen von ihr an die Beklagte erfolgen würden, diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden würden und die Klägerin insoweit einen Rückforderungsvorbehalt erklären würde.

Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

Die Klägerin löste das Darlehen in Folgezeit vollständig ab. Zu diesem Zweck gab sie das Fahrzeug bei der W. GmbH am 18.08.2017 in Zahlung (vgl. Anlage K 1c).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung eines Betrages von 21.545,97 EUR nebst Prozesszinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2019 (Bl. 119 ff. d. A.) abgewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klagepartei kein Widerrufsrecht gemäß den §§ 495, 355 BGB mehr zugestanden habe, als sie den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung mit Schreiben vom 15.08.2017 erklärt habe. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen, weil die Klagepartei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sei und auch die weiteren Pflichtangaben erhalten habe. Es könne dahinstehen, ob der Verkauf des Fahrzeugs kurz nach Erklärung des Widerrufs dazu führe, dass dem Widerrufsrecht der Einwand der unzulässigen Rechtausübung entgegenstehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil des Landgerichts ist den Klägervertretern am 11.11.2019 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2019 Berufung eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung bis zum 13.02.2020 hat die Klägerin an diesem Tag ihre Berufung begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den streitgege...

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