Verfahrensgang
AG Braunschweig (Beschluss vom 17.07.2007; Aktenzeichen 40 Lw 29/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Braunschweig vom 17.7.2007 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beteiligten zu 2, 3 und 4 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 739.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der Sohn des am 16.8. geborenen und am 28.2. verstorbenen Landwirts H. (im Folgenden: Erblasser), die Antragsgegner sind dessen Ehefrau (Beteiligte zu 2), dessen Tochter (Beteiligte zu 3) und dessen Enkel (Beteiligter zu 4, Sohn der Beteiligten zu 3). Der Erblasser war Eigentümer des streitgegenständlichen Hofes, der beim AG Braunschweig in das Grundbuch von Liedingen Blatt 237 eingetragen ist. Daneben war der Erblasser noch Eigentümer des in das Grundbuch von Liedingen Blatt 173 eingetragenen Hofes.
Der am 6.4. geborene Beteiligte zu 1 hat ein Gymnasium mit landwirtschaftlicher Ausrichtung besucht, Landwirtschaft studiert und im Bereich der Landwirtschaft promoviert. In den Ferien bzw. Semesterferien hat der Antragsteller auf dem Hof mitgearbeitet. Im Jahr 1985 verpachtete der Erblasser den Hof an einen anderen Landwirt. Seitdem ist der Hof ununterbrochen verpachtet. Im Jahr 1985 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und dem Erblasser, das auch zu Rechtsstreitigkeiten führte. Die Einzelheiten sind streitig. Seitdem ist der Antragsteller nicht mehr auf dem Hof tätig gewesen.
Noch vor November 2004 beantragte der Erblasser die Löschung des Hofvermerks, die am 21.12.2004 erfolgte. Mit notariellem Vertrag vom 29.11.2004 (Notar J in Braunschweig UR-Nr. 362/04 Bl. 7 ff. d.A.) übertrug der Erblasser den Hof auf seinen Enkelsohn, den Beteiligten zu 4, der dem Erblasser und dessen Frau, der Beteiligten zu 2, einen Nießbrauch an dem Hof einräumte. Besitz, Nutzen und Lasten waren bereits zum 1.4.2004 auf den Erwerber übergegangen. Der Beteiligte zu 4 verpflichtete sich, bis zum 30.6.2005 die Eintragung des Hofvermerks zu beantragen. Am 28.6.2005 wurde der Hofvermerk wieder eingetragen.
Entsprechend wurde mit dem nicht streitgegenständlichen Hof Liedingen Blatt 173 mit notariellem Vertrag vom 26.1.2004 (Notar J UR-Nr. 30/2004) verfahren. Ebenfalls am 26.1.2004 errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 2 ein gemeinschaftliches Testament (Notar J UR-Nr. 32/2004, vgl. beigezogene Nachlassakte AG Braunschweig 30 IV 267/07), in dem sie sich gegenseitig zu Erben und den Beteiligten zu 4 als Erben des Letztversterbenden einsetzten. Daneben ordneten sie Vermächtnisse zugunsten des Beteiligten zu 1, zugunsten der Beteiligten zu 3 und zugunsten eines weiteren Enkels (Sohn der Beteiligten zu 3) an.
Der Antragsteller macht geltend, er sei überrascht gewesen, als er nach dem Tod des Erblassers von der Übertragung erfahren habe. Er könne sich das nur dadurch erklären, dass der Erblasser in hohem Alter dement gewesen sei. Im Jahre 2004 habe der Erblasser ihn bei einem Besuch nicht erkannt. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Übergabevertrag wegen sittenwidriger Umgehung der höferechtlichen Vorschriften nichtig sei. Die Parteien hätten einen Hofübertragungsvertrag gewollt, der genehmigungsbedürftig sei. Der Vertrag sei nicht genehmigungsfähig, denn der als Versicherungskaufmann tätige und dazu auch ausgebildete Beteiligte zu 4 sei nicht wirtschaftsfähig. Jedenfalls sei der Vertrag zum Zeitpunkt des Erbfalls wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam gewesen, so dass die Hofnachfolge nach Höferecht eingetreten sei. Danach sei der Antragsteller Hoferbe.
Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller nach seinem am 28.2.2006 in Vechelde verstorbenen, zuletzt dort wohnhaft gewesenen Vaters H., geboren am 16.8., Hoferbe des Hofes Liedingen Blatt 237 geworden ist.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit gewählt worden sei. Spätestens seit der Verpachtung 1985 sei klar gewesen, dass der Antragsteller nicht Hoferbe werden sollte. Soweit er früher neben Schule bzw. Studium auf dem Hof gearbeitet habe, habe es sich um familiäre Hilfeleistungen gehandelt. Der Erblasser sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geistig völlig gesund gewesen (Attest Dr. Mysliwietz Bl. 37).
Das AG Braunschweig hat in dem angefochtenen Beschluss durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ohne landwirtschaftliche Beisitzer den Antrag zurückgewiesen, weil der Grundbesitz wegen der Löschung des Hofvermerks mit Wirkung ab Eingang des Antrages beim Landwirtschaftsgericht nicht mehr dem Höferecht unterlegen habe. Es handele sich um eine nach § 1 IV HöfeO zulässige Gestaltungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor.
Hiergegen wendet...