Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtschutz gegen unberechtigten Dispute-Eintrag
Leitsatz (amtlich)
Der Domaininhaber kann von einem Dritten, der einen unberechtigten Dispute-Eintrag veranlasst hat, die Löschung des Eintrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 19.08.2020; Aktenzeichen 9 O 6401/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19.08.2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise dahingehend abgeändert,
dass der Beklagte verurteil wird, die Löschung des zu seinen Gunsten bei der D. e.G., K. straße 75-77, 60... F. a. M., gestellten DISPUTE-Eintrags für die Internetdomain "hxxx.de" zu veranlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 %.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: Wertstufe bis 10.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin der Domain www.hxxx.de und nutzt diese Domain zur Weiterleitung auf eine andere Internetseite, auf welcher sie Reisen mit dem Fahrrad im Hinterland des Bodensees bewirbt. Der Beklagte trägt den Nachnamen "Hxxx" und hat bei der D. einen DISPUTE-Antrag in Bezug auf die Domain der Klägerin gestellt, der zu einem weiterhin zugunsten des Beklagten bestehenden DISPUTE-Eintrag geführt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts, welches die auf Einwilligung in die Löschung des DISPUTE-Eintrags und auf Unterlassung des Erwirkens weiterer entsprechender DISPUTE-Einträge gerichtete Klage ebenso abgewiesen hat wie die Widerklage des Beklagten, die auf einen Verzicht auf die Internetdomain und die Einwilligung in ihre Löschung gerichtet ist, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 19.08.2020 (Bl. 77 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 21.08.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 07.09.2020 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.11.2020 mit einem am 16.11.2020 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel im vollen Umfang weiter und trägt zur Begründung vor:
Der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung des DISPUTE-Eintrags nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zu. Das von dem Beklagten erlangte "Etwas" bestehe in der durch Veranlassung des DISPUTE-Eintrags erhaltenen Rechtsposition. Durch die Veranlassung des DISPUTE-Eintrags habe der Beklagte in eine der Klägerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen, weil die Klägerin den Domainnamen nun nicht mehr übertragen und keine Änderungen an den Inhaberdaten vornehmen könne. Dadurch habe der Beklagte selbst einen vermögensrechtlich nutzbaren Vorteil erlangt, weil der DISPUTE-Eintrag dem Beklagten eine mit einem Anwartschaftsrecht vergleichbare Position verschafft habe.
Dabei sei der von dem Beklagten vorgenommene Eingriff ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Das Landgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass sich der Beklagte auf einen Rechtsgrund berufen könne, weil er ein Namensrecht an dem Namen "Hxxx" habe. Darauf komme es jedoch nicht an, weil dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf den streitgegenständlichen Domainnamen bzw. dessen Löschung zustehe. Folgte man der Ansicht des Landgerichts, wäre der Domaininhaber bei der Einrichtung von unberechtigten DISPUTE-Einträgen vollkommen schutzlos gestellt.
Die vermögenswerte Position habe sich der Beklagte schließlich auch auf Kosten der Klägerin zu eigen gemacht. Er habe erheblich in die Rechtsposition der Klägerin eingegriffen und seine Rechtsposition entgegen dem Zuweisungsgehalt der durch die Domainregistrierung erlangten schuldrechtlichen Position der Klägerin erlangt.
Da die Belegung der Domain mit einem DISPUTE-Eintrag unberechtigt erfolgt sei, habe die Klägerin gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Einwirkung durch einen DIPSUTE-Eintrag. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19.08.2020, Aktenzeichen 9 O 6401/19 (239), wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.
II. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung des zu seinen Gunsten bei der D. e.G., K. straße 75-77, 60... F. a. M. gestellten DISPUTE-Eintrags für die Internetdomain "hxxx.de" zu veranlassen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 25.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlas...