Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen 37 O 119/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils der 37. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 23.06.2015, Az. 37 O 119/14, festgestellt,
1. dass der Klageantrag zu 1. erledigt ist;
2. dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie durch den zugunsten der Beklagten bis zum 06.06.2015 eingetragenen Dispute und die erst mit Schriftsatz vom 11.02.2016 erfolgte Mitteilung über den Entfall des Disputes die Domain zwiebel-muster. de nicht übertragen konnte, und im Übrigen der Klageantrag zu 2. erledigt ist.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin hält Domains für sich und im Auftrag Dritter und nutzt und verwertet die von ihr gehaltenen Domains, u.a. in dem sie sie an Dritte veräußert. Sie ist in der von der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e. G. in Frankfurt am Main (im Folgenden: DENIC) geführten Datenbank als Inhaberin der Domain "zwiebel-muster. de" registriert. Auf der Domain war jedenfalls im Dezember 2014 Werbung für Porzellan hinterlegt (Anlage LS 42).
Die Beklagte ist Teil des international tätigen Konzerns MEISSEN COUTURE. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist vor allem die Herstellung und der Vertrieb des Meissener Porzellans. Die Beklagte ist u.a. alleinverfügungsberechtige Inhaberin der am 15.11.2013 angemeldeten und am 07.03.2014 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke Nr. 0... "MEISSEN-ZWIEBELMUSTER". Sie ist seit dem 25.02.2014 Inhaberin der Domain "zwiebelmuster. de".
Mit Schreiben vom 03.06.2014 (Anlage LS 38) beantragte die Beklagte auf dem von der DENIC hierfür zur Verfügung gestellten Formular (Anlage K 2) die Einrichtung eines sog. Dispute-Eintrags für die Domain "zwiebel-muster. de" unter Hinweis auf ein Recht an der Domain aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 012315271, dem die DENIC nachkam. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann nach § 2 Abs. 3 der DENIC-Domainbedingungen vom Domaininhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Düsseldorf vom 23.06.2015 (Bl. 162 ff. GA), Az. 37 O 119/14, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Durch dieses hat das LG auf den Hilfsantrag zu 1. festgestellt, dass die Registrierung der Domain "zwiebel-muster. de" keine Rechte der Beklagten verletzt. Die darüber hinausgehende Klage, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erklärung des Verzichts auf den zu ihrem Gunsten auf die Domain zwiebel-muster. de eingetragenen Dispute gegenüber der DENIC (Hauptantrag zu 1.) sowie die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin daraus entsteht, dass sie durch den zugunsten der Beklagten eingetragenen Dispute die Domain zwiebel-muster. de nicht übertragen kann und konnte (Klageantrag zu 2.), hat das LG abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für die Abgabe der mit dem Hauptantrag zu 1. begehrten Erklärung bestehe nicht. Es bestünden weder vertragliche noch quasivertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien. Die zugunsten der Klägerin registrierte Domain stelle auch kein absolut wirkendes Schutzrecht dar, das deliktischen Schutz genieße. Begründet sei indes der negative Feststellungsantrag, der insbesondere hinreichend bestimmt sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe eine Rechtsverletzung durch die Domainregistrierung nicht dargetan. Dass das Geschäftsmodell der Klägerin auf dem Registrieren vieler Domains beruhe und den Handel mit ihnen umfasse, mache als solches die Registrierung noch nicht unwirksam oder angreifbar. Eine Verletzung von Markenrechten liege nicht vor, da die Klägerin die Domain nicht nutze. Die bloße Registrierung stelle noch keine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen und damit keine Markenverletzung dar. Auch eine Erstbegehungsgefahr sei nicht begründet, da nicht erkennbar sei, von wem und zu welchen Zwecken die Domain künftig genutzt werde. Auch ein Unternehmenskennzeichen-Verstoß werde durch die bloße Registrierung der Domain nicht begangen. Es erschließe sich des Weiteren nicht, wie in der Registrierung einer Domain eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers liegen könne. Auch insoweit fehle es an einer Erstbegehungsgefahr. Schließlich werde eine Schadensersatzhaftung der Beklagten durch die Eintra...