Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsklage. Umfang der nachvertraglichen Aufklärungspflicht der Bank über erhaltene Zahlungen
Leitsatz (amtlich)
Der Anleger hat ohne konkrete Darlegung der einzelnen Wertpapierkäufe keinen nachvertraglichen Anspruch auf Auskunft gegen die Bank über etwaig vereinnahmte Zuwendungen in Form von Provisionen und Rückvergütungen.
Normenkette
BGB §§ 666-667, 675
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Entscheidung vom 21.12.2011; Aktenzeichen 5 O 7/11) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2011 - 5 O 7/11 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. 90 % und die Klägerin zu 2. 10 %.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 155.000,00 EUR festgesetzt (Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu 1. zur Beklagten: 126.650,00 EUR, Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 2. zur Beklagten: 14.342,09 EUR).
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte im Rahmen von Wertpapiergeschäften auf Auskunft über von dieser vereinnahmte Zuwendungen in Form von Zuführungs-, Bestands- und sonstigen Provisionen in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU, Seite 2 bis 12, Bl. 86 bis 96 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Eine fehlende Aufklärung des Kapitalanlegers über versteckte Rückvergütungen oder Innenprovisionen könne zwar einen Beratungsfehler der Bank begründen. Die beratende Bank sei auch ohne Nachfrage des Kunden beim Vertrieb der Anlage zur Offenlegung von Innenprovisionen und Rückvergütungen verpflichtet. Auch nach Abschluss eines Wertpapiergeschäftes könne eine Aufklärungspflicht der Bank über Innenprovisionen und Rückvergütungen bestehen, wenn der Kunde in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen sei, die Bank die Auskunft aber unschwer erteilen könne. Eine solche Auskunftspflicht folge im Einzelfall aus dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag, einem Auftragsverhältnis gemäß §§ 666, 675 BGB zwischen Bank und Kunde oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei als rechtliche Sonderverbindung die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses genüge. Voraussetzung einer Auskunftspflicht der Bank sei jedoch die substantiierte Darlegung eines Auftrags-, Beratungs- und Vermittlungsverhältnisses durch den Kapitalanleger in Bezug auf das einzelne Wertpapiergeschäft. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Der Kläger zu 1. habe das Bestehen eines Auftrags- oder Beratungsverhältnisses zur Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Seine pauschale Behauptung, vor jeder Zeichnung der im Einzelnen nicht besonders bezeichneten 250 Wertpapiere habe eine Beratung durch den Kundenberater der Beklagten H. stattgefunden, genüge den Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag nicht. Die Beklagte habe bestritten, dass sämtliche vom Kläger aufgelisteten Wertpapiere über ihr Institut gezeichnet worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts zu ermitteln, hinter welchen Wertpapiernummern sich welches Wertpapier verberge und über welche Wertpapiere der Kläger von dem Zeugen H. beraten worden sei. Dem Kläger sei eine konkretere Bezeichnung der einzelnen Wertpapiere aufgrund der ihm erteilten Wertpapier-Abrechnungen auch ohne Weiteres möglich gewesen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der einzelnen Beratungsgespräche habe er nicht dargelegt. Eine solche Darlegung sei für die Schlüssigkeit der Klage jedoch erforderlich gewesen. Bei den in der Klageschrift aufgeführten Daten handele es sich vermutlich nur um die Daten der Zeichnung der jeweiligen Anlage. Dem Beweisangebot "Zeugnis H." des Klägers sei deshalb nicht nachzugehen gewesen. Dieses laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2. aufgelisteten Wertpapiere sei zwar unstreitig, dass diese sämtlichst über die Beklagte gezeichnet worden seien. Auch stehe einem möglichen Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2. nicht entgegen, dass die Zeichnung teilweise ohne Beratung im Wege des Execution-Only-Geschäftes erfolgt sei, denn es sei zumindest ein Auftragsverhältnis zustande gekommen. Dieses begründe einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB. Die Klägerin zu 2. habe jedoch nicht vereinzelt dargelegt, welche Anlagen sie im Rahmen eines sogenannten Festpreisgeschäftes von der Beklagten erworben habe. Welche Wertpapiergeschäfte Festpreisgeschäfte gewesen seien, ergebe sich aus den der Klägerin zu 2...