Leitsatz (amtlich)
Wird eine Berufung mittels Computerfax begründet, ist die Begründung ohne eine eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts oder zumindest einen Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne, unwirksam.
Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen 2 O 626/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Göttingen vom 10.4.2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In dem Rechtsstreit, in dem es um eine Vollstreckungsgegenklage bzw. wohl auch um eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geht, hat das LG die Klage durch am 10.4.2003 verkündetes Urteil überwiegend abgewiesen.
Das Urteil ist den Klägern z.H. ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.4.2003 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am 7.5.2003 eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Anträge, die am 13.6. bzw. 16.7.2003 eingegangen sind, zunächst bis zum 16.7. und danach bis zum 16.8.2003 verlängert worden. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 18.8.2003 (Bl. 136-161 d.A.) begründet worden.
Dieser Schriftsatz ist beim OLG am 18.8.2003, einem Montag, per Computerfax eingegangen, und zwar ohne eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten.
Der Schriftsatz weist auf seiner letzten Seite (Bl. 161) unter dem inhaltlichen Text lediglich den in der gleichen Computerschrift wie der vorangegangene Text geschriebenen Vor- und Nachnamen des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf sowie darunter den Zusatz "Rechtsanwalt". Am 25.8.2003 ist der Schriftsatz nochmals per Post eingegangen, diesmal mit einer Originalunterschrift des Prozessbevollmächtigten (Bl. 188). Der Anwaltsname und der Zusatz Rechtsanwalt sind in gleicher Weise wie im Computerfax vorhanden.
Auf den Hinweis vom 28.10.2003, dass die eingescannte Unterschrift fehle, haben die Kläger vorsorglich mit Schriftsatz vom 28.10.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 424-426) und den Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 11.11.2003 ergänzt (Bl. 465). Die Anlagen zum Wiedereinsetzungsantrag, auf deren Inhalt bezug genommen wird, befinden sich auf Bl. 430 458 der Gerichtsakten.
Die Kläger meinen, dass zur Fristwahrung die Berufungsbegründungsschrift auch ohne eingescannte Unterschrift ausreiche. Aus der Berufungsbegründungsschrift lasse sich auch ohne diese Unterschrift die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten und sein Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, entnehmen.
Unten auf dem Telefax befinde sich der ausgedruckte Name des Prozessbevollmächtigten.
Da bei telegrafischer oder fernschriftlicher Begründung eine Unterschrift nicht erforderlich sei, müsse auch ein Telefax ohne eingescannte Unterschrift möglich sein.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages behaupten die Kläger, dass ihr Anwalt die Berufungsschrift zunächst um 18. 36 Uhr mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar einschließlich der letzten Seite mit eingescannter Unterschrift. Da versehentlich im Briefkopf die Adresse des OLG Celle angegeben gewesen sei, sei das Deckblatt erneut versandt worden, und zwar um 20.00 Uhr.
Auf dem Server der Kanzlei befinde sich die vollständige Fassung beider Sendungen, und zwar mit eingescannter Unterschrift, wie sich aus dem screenshot und dem Tobit-Ausdruck der Berufungsbegründungsschrift jeweils ergebe. Diesen Sachverhalt versichert der Prozessbevollmächtigte der Kläger an Eides statt (Bl. 467 d.A.).
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 10.4.2003 verkündeten Urteils des LG Göttingen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notar-Vertreters S. - UR-Nr.: 355/1995 - vom 16.5.1995 für unzulässig zu erklären, sowie vorsorglich, den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte tritt der Auffassung der Kläger entgegen, dass eine eingescannte Unterschrift nicht erforderlich gewesen sei, und hält den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. Sie meint, dass die Kläger die Beweislast für angebliche technische Probleme im Bereich des OLG trügen, wenn ihr Prozessbevollmächtigter meine behaupten zu können, dass eine von ihm eingescannte Unterschrift dort nicht angekommen sei.
II. Die Berufung ist unzulässig, weil die Kl...