Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.10.2018 in Gestalt der Berichtigungsbeschlüsse vom 08.11.2018 und 22.11.2018 - der Letztgenannte berichtigt durch Beschluss vom 06.12.2018 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif V. zum 01.01.2017 um 106,30 EUR unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 637,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.04.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. genannte Beitragserhöhung gezahlt hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten und Auslagen in Höhe von 93,42 EUR der P. Rechtsanwälte mbB freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits der I. und II. Instanz.
Dieses Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.01.2000 ein Vertrag über eine private Krankheitskostenvollversicherung, in dessen Rahmen der Kläger u. a. im Tarif "V." versichert ist. Der Tarif umfasst eine hundertprozentige Erstattung für Kosten ambulanter Heilbehandlung und eine hundertprozentige Erstattung für Kosten stationärer Heilbehandlung mit einem jährlichen Selbstbehalt von 900,00 EUR.
Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2016 (Anlage K1; Anlagenband Kläger I) nahm die Beklagte im Tarif V. mit Wirkung zum 01.01.2017 eine Beitragserhöhung um 106,30 EUR vor und zog diesen Betrag bis einschließlich Juni 2017 vom Konto des Klägers ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2017 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem erfolglos zur Rückzahlung des bis dahin gezahlten Erhöhungsbetrages (212,60 EUR) binnen 14 Tagen auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragserhöhung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß gemäß § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sei. Ferner ergebe sich die Unwirksamkeit der Betragserhöhung daraus, dass in der Erhöhungserklärung keinerlei Angaben zur Person des Treuhänders gemacht worden seien. Zudem sei eine etwaige Zustimmung des von der Beklagten als Treuhänder genannten Y. unwirksam, weil dieser nicht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 157 Abs. 1 VAG unabhängig sei, schon deshalb, weil er mit der Beklagten zusätzlich zu seiner Verpflichtung als Prämientreuhänder einen Dienstvertrag i. S. d. § 157 Abs. 1 VAG abgeschlossen habe. Im Übrigen sei die Prämienerhöhung auch sachlich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif V. zum 01.01.2017 um 106,30 EUR unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 637,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2017 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte
a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem
01.04.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1.
aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat,
b) die nach 3.a.) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2017 zu
verzinsen hat;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 782,07 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die strittige Beitragsanpassung für den Kläger sei durch die Entwicklung der Leistungen ausgelöst worden. Dabei hätten die erforderlichen Leistungen die kalkulierten um mehr als 10% überschritten, so dass eine Überprüfung der Beiträge notwendig gewesen sei, was dem Kläger auch im Benachrichtigungsschreiben über die Beitragsanpassung so mitgeteilt worden sei.
Die Beitragsanpassung im Tarif V. Männer sei bei dem angezeigten Leistungsbedarf unvermeidlich und materiell erforderlich gewesen, da mit den bisherigen Beiträgen die zugesagten Leistungen nicht mehr dauerhaft von ihr zu erbringen gewesen seien, ohne andere Versicherungsnehmer damit zu belasten.
Die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Leistungen habe die Beklagte innerhalb der Frist des § 17 KVAV dem unabhängigen Treuhänder und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt. Der unabhängige Treuhänder habe dann am ...