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OLG Karlsruhe Urteil vom 30.01.2024 - 12 U 122/23


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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Bestreitet der VN nicht, dass die streitgegenständliche Prämienanpassung zutreffend kalkuliert ist und die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beachtet wurden, so kann allein mit der Behauptung, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung nicht mit Erfolg angegriffen werden.

 

Normenkette

VAG §§ 150, 155; VVG § 203

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 25.07.2023; Aktenzeichen 8 O 117/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.07.2023, Az. 8 O 117/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in der bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung sowie die Rückzahlung unwirksamer Prämienerhöhungen.

Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... privat krankenversichert.

Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag die Beiträge unter anderem wie folgt angepasst:

  • Tarif EL...-N zum 1.1.2011 um 20,88 EUR,
  • Tarif TV... zum 1.1.2012 um 19,93 EUR,
  • Tarif EL...-N zum 1.1.2014 um 67,86 EUR,
  • Tarif EL...-N zum 1.1.2015 um 55,29 EUR,
  • Tarif EL...-N zum 1.1.2017 um 91,21 EUR
  • Tarif TV... zum 1.1.2017 um 9,60 EUR,
  • Tarif EL...-U zum 1.1.2018 um 70,33 EUR,
  • Tarif EL...-U zum 1.1.2020 um 108,24 EUR,
  • Tarif EL...-U zum 1.1.2021 um 12,94 EUR,
  • Tarif Z...-N zum 1.1.2017 um 12,00 EUR.

Bei dem Tarif EL...-N, EL...-U und Z...-N handelt es sich um Krankheitskostenversicherungen, beim Tarif TV... handelt es sich um eine Krankentagegeldversicherung.

Die Klägerseite zahlte die Beitragserhöhungen für die Tarife "EL...-N" und "TV..." bis 2017. Die übrigen im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Beitragserhöhungen werden bis heute in der von der Beklagten festgesetzten Höhe gezahlt.

Die Beklagte informierte den Kläger über die Beitragsanpassungen zum jeweiligen Zeitpunkt und übersandte hierzu Anschreiben mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein nebst Informationsblättern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Mitteilungsschreiben Bezug genommen (Anlagenkonvolut B 4).

Auslöser für die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren nicht nur vorübergehende Abweichungen der erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen, die den jeweiligen Schwellenwert überschritten. Dies teilte die Beklagte in der Klageerwiderung vom 06.09.2022 mit.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vorgetragen:

Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungsschreiben seien nicht ausreichend begründet worden. Die mitgeteilten Begründungen hätten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, so dass die Beitragserhöhungen formell unwirksam seien. Die Beitragserhöhungen seien überdies materiell unwirksam, da die dem Treuhänder vorgelegten Prüfunterlagen unvollständig gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in den Tarifen EL...-U zum 01.01.2018, zum 01.01.2020, zum 01.01.2021 und Z...-N zum 01.01.2017, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.730,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Festzustellen, dass die Beklagte

a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er

aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

bb) auf die Erhöhungen

im Tarif "EL...-N"

zum 1.1.2011 um 20,88 EUR,

zum 1.1.2014 um 67,86 EUR,

zum 1.1.2015 um 55,29 EUR,

zum 1.1.2017 um 91,21 EUR

im Tarif "EL...-U"

zum 1.1.2018 um 70,33 EUR,

zum 1.1.2020 um 108,24 EUR,

zum 1.1.2021 um 12,94 EUR

im Tarif "TV..."

zum 1.1.2012 um 19,93 EUR,

zum 15.1.2022 um 3,97 EUR,

zum 1.1.2017 um 9,60 EUR

im Tarif "BEA-N/10,00"

zum 1.4.2012 um 0,81 EUR,

zum 1.4.2013 um 0,85 EUR

im Tarif "Z...-N"

zum 1.1.2017 um 12,00 EUR

gezahlt hat,

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungsschreiben genügten den formellen Anforderungen. Zudem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtl...

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