Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 5 O 921/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 1.259,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2016 auf 1.093,22 EUR und auf weitere 166,15 EUR seit dem 12. Oktober 2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 2/11 und die Klägerin 9/11 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 6.806,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO auch begründet worden. Sie ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Verkehrsunfalls vom 02.01.2016 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249ff BGB, 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach in Höhe von 20%, mithin auf Zahlung von 1.259,37 EUR.
a) Der Unfall hat sich beim Betrieb des von der Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw ereignet.
b) Das Landgericht ist aufgrund seiner Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ein betriebsgefahrerhöhendes Verschulden der Beklagten zu 2 in Form des Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 S. 7 StVO (Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage) nicht bewiesen hat. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; Denkfehler, Auslassungen, Unklarheiten und andere Anhaltspunkte, die eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme erforderten, sind nicht erkennbar; die Klägerin setzt mit der Berufungsbegründung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derer der Kammer. Im Einzelnen gilt folgendes:
aa) Unstreitig wollte der Zeuge I. am 02.01.2016 gegen 22.00 Uhr, also bei Dunkelheit, mit dem Pkw der Klägerin in S.-L. von der Ludwig-Erhardt-Str. nach links in die B. Straße abbiegen und hatte sich dazu auch auf der Linksabbiegerspur eingeordnet. Die Gegenrichtung verfügt unstreitig über zwei Fahrspuren, die der Zeuge mithin zum Linksabbiegen überqueren musste; die in dieser Gegenrichtung rechte Fahrspur ist für Rechtsabbieger und Geradeausfahrende, die linke nur für Geradeausfahrende vorgesehen (vgl. die polizeiliche Skizze, Bl. 8 der Akten Stadt S. 32.4/00.2600109). Auf dieser linken Gegenrichtungsfahrspur kam die Beklagte zu 2 unstreitig dem mit den Zeugen besetzten Pkw Audi A3 der Klägerin entgegen. Es ist weiterhin unstreitig, dass die Gegenrichtung später Grünlicht erhält als die Richtung, in der der Pkw der Klägerin fuhr.
Naturgemäß konnten die Zeugen E. und S. I. im Pkw der Klägerin die Stellung der Lichtzeichenanlage für den entgegenkommenden Pkw Dacia Sandero der Beklagten zu 2 nicht einsehen. Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die Beklagte zu 2 müsse bei Rotlicht gefahren sein, denn auch allein darauf, dass die Zeugen I. beim Einfahren in den Kreuzungsbereich einen haltenden Pkw auf der rechten der beiden Gegenrichtungsfahrspuren wahrgenommen hätten und dass nach dem Umschalten der Lichtzeichenanlage für den Zeugen I. auf Grünlicht bis zum Grünlicht für die Gegenrichtung ein Zeitraum zur Verfügung gestanden habe, der bei weitem ausgereicht hätte, um gefahrlos vor der Beklagten zu 2 abzubiegen.
bb) Die Existenz des auf der rechten Gegenfahrspur haltenden Pkw haben die Beklagten jedoch von Anfang an bestritten. Die Klägerin hat auch den genannten Zeitraum zunächst nur vage auf "mindestens 10 Sekunden" geschätzt (Klageschrift S. 3) und erst später aufgrund nachträglicher Videoaufnahmen auf 18 Sekunden (Replik S. 2). Ihr Vorbringen mag so zu verstehen sein, dass der Zeuge E. I. sogleich auf das Grünlicht für seine Fahrtrichtung angefahren sei und deshalb genug Zeit zum Abbiegen vor dem entgegenkommenden Pkw der Beklagten zu 2 gehabt hätte, bevor die Beklagte zu 2 ihrerseits Grünlicht bekommen habe; allein daraus soll sich ergeben, dass die Beklagte zu 2 bei Rotlicht gefahren sein müsse. Dafür bleiben jedoch die Anhaltspunkte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie die Kammer in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, zu schwach.
(1) Schon das Klägervorbringen in der Klageschrift ist insoweit nicht ganz eindeutig, als es zwischen dem Einfahren des Zeugen in den Kreuzungsbereich, der anschließenden Prüfung, ob Gegenverkehr komme oder Fußgänger die einm...