Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 01.04.1980; Aktenzeichen (74) 87 OWi 1/77)

 

Gründe

Der Betroffene ist Geschäftsführer der "F - Beteiligungs-GmbH", die persönlich haftende Gesellschafterin der Firma "W , W F , KG" ist. An der zuletzt genannten Gesellschaft - der Nebenbeteiligten - ist der Betroffene als Kommanditist beteiligt.

Im Frühjahr 1976 schrieb das Universitätsbauamt Bremen für das Bauvorhaben Sportbereich (Baustufe II) die Lieferung und Montage der Klima- und Lüftungsanlage öffentlich aus. Bei den Verdingungsverhandungen trat unter den 16 Anbietern auch die Nebenbeteiligte auf, die zuvor unter ihrer Führung mit der Firma A - E - V Fabrik eine Arbeitsgemeinschaft gebildet hatte. Ihr Angebot schloß mit einem Betrage von 2.209.154,41 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Mit Schreiben vom 18. Mai 1976, zugestellt am 20. Mai 1976, teilte der Senator für Wirtschaft und Außenhandel der Freien Hansestadt Bremen als für die Preisprüfung und Preisüberwachung zuständige Behörde (Preisbehörde) der Arbeitsgemeinschaft mit, er habe hinsichtlich des ausgeschriebenen Auftrages ein Preisprüfungsverfahren eingeleitet und verlange gemäß § 16 der VOPR 1/72 bis zum 25. Mai 1976 den Nachweis des Zustandekommens des Angebotspreises durch Vorlage sämtlicher Unterlagen - einschließlich der Vorkalkulation -. Mit dem am letzten Tage der Frist bei der Preisbehörde eingegangenen Schreiben der Nebenbeteiligten vom 24. Mai 1976 legte diese "alle von Ihnen angeforderten Unterlagen" nebst einer Reihe von Anlagen und Erläuterungen vor. Mit Schreiben vom 2. Juni 1976 teilte daraufhin der Preisbehörde der Nebenbeteiligten mit, sie halte die übersandten Unterlagen für "völlig unzureichend". Unter Fristsetzung bis zum 9. Juni 1976 verlangte sie, anhand einer in der Bauwirtschaft üblichen Vorkalkulation eine lückenlose Darstellung der Berechnung aller Positionen, insbesondere der Arbeitszeitansätze, der Materialkosten, der Nachunternehmerleistungen einschließlich der Zuschläge, des Geräteeinsatzes mit den Vorhalte- und Betriebskosten usw. Mit Schreiben vom 4. Juni 1976 erhielt die Nebenbeteiligte den Zuschlag, der ihr bereits vorher am 28. Mai 1976 mündlich in Aussicht gestellt worden war. In einem Telefonat mit der Preisbehörde lehnte es der Betroffene am 4. Juni 1976 ab, weitere Nachweise zu führen und bot an, daß der zuständige Sachbearbeiter der Behörde sich die angeblich fehlenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Nebenbeteiligten heraussuchen möge. Seinen Standpunkt präzisierte der Betroffene mit Schreiben vom gleichen Tage und vertrat darin die Auffassung, daß der Preisbehörde gemäß § 16 Abs. IV VOPR 1/72 nach Erteilung des Zuschlages ein Preisprüfungsrecht nicht mehr zustehe. Mit Schreiben vom 21. Juni 1976 widersprach die Preisbehörde dieser Ansicht, worauf der Betroffene am 24. Juni 1976 den für ihn laufend als anwaltlicher Berater tätigen Zeugen Dr. H. in Bremen aufsuchte, um sich über die Rechtslage zu informieren. Der Zeuge bestätigte dem Betroffenen nach einer zunächst nur vorläufigen Prüfung, daß er nach Zuschlagserteilung nicht verpflichtet sei, den Angebotspreis der Preisbehörde nachzuweisen. Diesen Standpunkt teilte er auch der Preisbehörde mit Schreiben vom 25. Juni 1976 mit. In der Zeit zwischen dem 24. Juni und dem 12. Juli 1976 fand ein weiteres, eingehendes Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem Zeugen statt, nachdem letzterer sich anhand eines Aufsatzes von Döser (veröffentlicht in der Zeitschrift "Bauwirtschaft" 1975 S. 1889 ff) und des Kommentars zur Baupreisverordnung von Altmann (3. Aufl. 1974) seiner Meinung nochmals versichert hatte. Nachdem die verlangten Nachweise von der Nebenbeteiligten nicht vorgelegt worden waren, leitet die Preisbehörde mit Schreiben vom 7. Juli 1976 das Bußgeldverfahren ein. Mit Bußgeldbescheid vom 29. September 1976 verhängte der Senator für Wirtschaft und Außenhandel wegen Verstoßes gegen § 3 WiStG i.V. §§ 16 Abs. I Satz 1, Abs. II, 18 Nr. 3 VOPR 1/72 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 5.000,-- DM und gegen die Nebenbeteiligte eine Geldbuße von 10.000,-- DM.

Am 16. März 1976 hatte der Betroffene für die Nebenbeteiligte gegenüber der Stadt Achim ebenfalls ein Angebot über Heizungs-Installationsarbeiten abgegeben. Auch dort war nach Abgabe eines weiteren modifizierten Angebots der Zuschlag am 29. Juni 1976 zum Preise von 1.343.462,10 DM an die Nebenbeteiligte gefallen. Kurz vor diesem Zuschlag - am 24. Juni 1976 - hatte die Preisbehörde beim Regierungspräsidenten in Stade ein Preisprüfungsverfahren nach der VOPR 1/72 eingeleitet, worauf der Betroffene es für die Nebenbeteiligte mit Schreiben vom 13. Juli 1976 unter Hinweis auf den bereits erfolgten Zuschlag abgelehnt hatte, dem Prüfungsverlangen zu entsprechen. Gegen den Betroffenen und die Nebenbeteiligte ist daraufhin ein Bußgeldbescheid ergangen. Nach erfolgtem Einspruch hat das Amtsgericht Stade mit Urteil vom 1. Dezember 1977 gegen den Betroffenen und gegen die Nebenbeteiligte Geldbußen festgesetzt. Mangels hinre...

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