Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Insolvenzverwalter einen infolge der Eröffnung der Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreit, den der Schuldner als Kläger geführt hat, auf und wird nach anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung ihm uneingeschränkt die Verpflichtung zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, so stellt der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar; § 105 S. 1 InsO ist nicht anwendbar.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1, § 105 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen 13 O 546/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bremen vom 22.12.2004 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des LG vom 12.4.2005 abgeholfen worden ist, auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.172,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 3.11.2004 reichte die Schuldnerin gegen die Beschwerdegegnerin Klage im Scheckprozess auf Zahlung von 38.000,16 EUR ein, die dieser am 11.11.2004 zugestellt wurde. Mit am 25.11.2004 bei dem LG Bremen eingegangenem Schriftsatz erklärte die Beschwerdegegnerin ein sofortiges Anerkenntnis und beantragte zugleich, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Dem Schriftsatz beigefügt waren eine Abschrift des Beschlusses des AG Bremen - Insolvenzgericht - vom 20.10.2004, mit dem die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Hartig Elektrotechnik GmbH angeordnet worden war, sowie eine Ablichtung der Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.11.2004, mit der dieser die Zustimmung zur Durchführung des Forderungseinzugs erteilte. Am 1.12.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 2.12.2004 teilte der Beschwerdeführer dies dem LG Bremen mit, nahm den Rechtsstreit als Insolvenzverwalter auf und erklärte ihn in der Hauptsache für erledigt. In dem mit Verfügung vom 9.11.2004 für den 3.12.2004 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der ursprünglichen Klägerin (nochmals), der Insolvenzverwalter nehme das Verfahren auf, überreichte den Schriftsatz vom 2.12.2004 und erklärte (nochmals) den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Der Vertreter der Beklagten schloss sich dieser Erledigungserklärung an.

Mit Beschl. v. 3.12.2004 entschied das LG, die Kosten des Rechtsstreits dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der 2. Zivilsenat mit Beschl. v. 28.1.2005 zurück.

Mit Beschl. v. 22.12.2004 hatte das LG die von dem Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten auf 2.275 EUR festgesetzt und dabei eine Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 38.000,16 EUR zugrunde gelegt (§ 13 RVG, Nr. 3104-VV). Gegen diesen ihm am 29.12.2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29.12.2004 Erinnerung eingelegt und diese zunächst mit dem Hinweis begründet, der Rechtsstreit sei bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erledigt gewesen. In diesem seien nur noch widerstreitende Kostenanträge gestellt worden, so dass sich die Terminsgebühr nach dem Kostenstreitwert zu richten habe. Mit Schriftsatz vom 16.2.2005 hat der Beschwerdeführer die Erinnerung darauf erstreckt, "dass die Kosten für die Verfahrensgebühr nicht von dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als Masseforderung zu tragen sind, sondern lediglich Insolvenzforderung darstellen, die zur Tabelle festzustellen ist." Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit neuem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.4.2005 teilweise abgeholfen, indem es die von dem Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.486,60 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit entscheidet hier nicht der Einzelrichter, sondern das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

III. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO). Gegen die vom Beschwerdeführer nach Verstreichen der Beschwerdefrist vorgenommene Ergänzung der Begründung sind keine Bedenken zu erheben, denn selbst die Änderung eines ausdrücklich gestellten Antrags ist möglich (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 569 Rz. 8). Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, so dass sie zurückzuweisen war. Mit Recht hat das LG auch die Verfahrensgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100-VV gegen den Beschwerdeführer festgesetzt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Kostengrundentscheidung auszugehen. Diese liegt hier in Gestalt des Beschlusses des LG Bremen vom 3.12.2004 vor, der durch Beschluss des OLG Bremen vom 28.1.2005 bestätigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits in diesem Beschluss ist...

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