Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Versicherungsschutz nach VGB für Mietausfall bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnräumen an Dritte
Leitsatz (amtlich)
Die in Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) enthaltene Regelung, dass zum versicherten Mietausfall auch der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gehört, die der Versicherungsnehmer selbst ständig bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind (vgl. z.B. § 4 Nr. 1b) VGB 2001), ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer die Räume unentgeltlich Dritten (z.B. Verwandten oder Freunden) überlassen hat.
Normenkette
VGB 2001 § 4 Nr. 1b
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 06.02.2012; Aktenzeichen 6 O 2105/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Bremen vom 6.2.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.3.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend.
Zwischen dem geschiedenen Ehemann der Antragstellerin als Versicherungsnehmer und der Antragsgegnerin als Versicherer besteht für das im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Objekt S-Str. 68 in Bremen eine Wohngebäudeversicherung, auf die die VGB 2001 der Antragsgegnerin Anwendung finden. Diese VGB enthalten u.a. folgende Regelung:
"§ 4 Unter welchen Voraussetzungen ist Mietausfall versichert?
1. Der Versicherer ersetzt
a) den Mietausfall, einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst ständig bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
2. [...]"
In dem versicherten Gebäude befinden sich vier Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zwei an Dritte vermietet waren. Eine Wohnung bewohnte der Versicherungsnehmer selbst, vermietete sie aber auch zeitweise. Die Antragstellerin bewohnte mit ihren Kindern die Wohnung im ersten Obergeschoss. Vater der Kinder ist der Versicherungsnehmer, der aber nicht Bewohner dieser Wohnung ist. Ein Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Versicherungsnehmer bestand nicht. Der Antragstellerin ist nach ihrem Vortrag im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Versicherungsnehmer ein Wohnrecht an der Wohnung eingeräumt worden. Einzelheiten dazu werden nicht dargelegt.
Im Juli 2010 kam es in dem Gebäude zu einem umfangreichen Leitungswasserschaden der dazu führte, dass die Antragstellerin mit ihren Kindern die Wohnung im ersten Obergeschoss in der Zeit vom 10.7.2010 bis August 2011 nicht bewohnen konnte.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers macht sie auf Grund des Schadensfalles Mietausfallschaden von EUR 10.065 (7,5 Monate x EUR 1.342,00) geltend. Die Antragsgegnerin hat eine Regulierung dieses Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass ein Mietausfallschaden bei unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an Dritte nach den einbezogenen VGB 2001 nicht versichert sei.
Durch Beschluss vom 6.2.2012 hat das LG Bremen den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Der gegen diesen Beschluss unter dem 17.2.2012 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG Bremen nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 14.3.2012 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das LG ergänzend ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung der Antragsstellerin keine Aussicht auf Erfolg habe, weil nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Nr. 1b) VGB 2001 der Versicherungsschutz bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnräumen an Dritte nicht greife.
II. Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsstellerin ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gem. § 114 ZPO u.a. voraus, dass ihre beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Der Senat folgt den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des LG Bremen vom 17.3.2012. Das LG hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, dass der geltend gemachte Mietausfallschaden hier nicht versichert ist. Ergänzend ist Folgendes auszuführen.
1. Nach § 4 Nr. 1a) VGB 2001 wird der Mietausfall ersetzt, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Ein solcher Fall liegt hi...