Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO. Strafprozessrecht. Ablehnungsantrag. Besorgnis der Befangenheit. rechtliches Gehör. Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Normenkette
StPO § 33a
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 21.05.2019; Aktenzeichen 32 KLs 750 Js 900045/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Einziehungsbeteiligten A. vom 24.05.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 21.05.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Vor der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen wird aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 ein Strafverfahren mit dem Kernvorwurf der Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Beihilfe hierzu geführt. Der Einziehungsbeteiligte ist Mit-Angeklagter in diesem Strafverfahren, gegen den die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde.
Mit Beschluss vom 14.05.2019 hat die Kammer in Vertreterbesetzung einen gegen die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter der Strafkammer 32 gerichteten Ablehnungsantrag des Einziehungsbeteiligten vom 02.05.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.05.2019 beantragte der Einziehungsbeteiligte daraufhin die Ablehnung der am Beschluss vom 14.05.2019 beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit und erhob zudem eine Gehörsrüge bezüglich dieses Beschlusses. Dieses erneute Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 20.05.2019 durch die Kammer in weiterer Vertreterbesetzung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Einziehungsbeteiligte am 21.05.2019 eine Gehörsrüge nach § 33a StPO und machte geltend, die Kammer habe sich mit der Begründung seines Antrags nur unzureichend auseinandergesetzt. Dieser Antrag wurde von der Kammer mit Beschluss vom 23.05.2019 als unzulässig verworfen, da der Einziehungsbeteiligte nur gerügt habe, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich falsch sei, ohne dass aber eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt oder sonst ersichtlich sei.
Gegen diesen Beschluss vom 23.05.2019 wendet sich der Einziehungsbeteiligte mit seiner Beschwerde vom 24.05.2019, die er mit Schriftsatz vom 26.05.2019 weiter begründet hat.
Die Kammer hat der Beschwerde am 24.05.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 31.05.2019 beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde des Einziehungsbeteiligten vom 24.05.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23.05.2019 war als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde gegen diesen Beschluss, mit dem das Landgericht die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs abgelehnt hat, nicht statthaft ist.
1. Die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist in Rechtsprechung und Literatur teilweise umstritten.
a. Vielfach ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs generell unanfechtbar ist (siehe OLG Celle, Beschluss vom 01.02.1968 - 4 Ws 28/68, BeckRS 9998, 61522, NJW 1968, 1391; Beschluss vom 17.07.1973 - 2 Ws 123/73, BeckRS 9998, 60749, NJW 1973, 2306; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.1990 - 2 Ws 158/90, juris Ls., MDR 1990, 1034; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2002 - 3 Ws 122/02, BeckRS 9998, 25759, NStZ-RR 2003, 79; Beschluss vom 21.01.2009 - 2 Ws 193/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 05.08.2011 - 3 Ws 530/11, juris Rn. 11, NStZ-RR 2012, 315; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2017 - 1 Ws 60/17, juris Rn. 2, NJW 2017, 2360; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.1974 - 1 Ws 60/17, MDR 1974, 685). Dieser Auffassung haben sich auch Stimmen aus der Literatur angeschlossen (siehe KK-Maul, 8. Aufl., § 33a StPO Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 33a StPO Rn. 10; Müller-Metz, NStZ-RR 2016, 52).
b. Nach der Gegenauffassung hingegen wird eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs als zulässig angesehen (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.1971 - Ws 53/71, BeckRS 9998, 61020, NJW 1971, 1710; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1976 - 2 Ws 241/76, BeckRS 9998, 59794, NJW 1977, 61 (tw. offenlassend); Kallmann, NJW 1972, 1478), wofür auf die allgemeine Regelung des § 304 StPO Bezug genommen wird. Vermittelnd ist verbreitet angenommen worden, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn das Gericht die Durchführung des Nachverfahrens ablehne, weil dann keine sachliche Prüfung stattgefunden habe, sondern lediglich diejenige der prozessrechtlichen Frage, ob eine solche Prüfung stattfinden müsse oder nicht (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; Beschluss vom 12.03.2007 - 1 AR 227/...