Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht.
2. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.
Normenkette
BGB § 313 Abs. 1, § 722 Abs. 1, §§ 738, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 20.08.2012; Aktenzeichen 4 O 694/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Bremen vom 20.8.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufen- und Zahlungsklage.
Die Parteien haben von 1982 bis 2011 eine Beziehung geführt, aus der zwei in den Jahren 1983 und 1984 geborene Kinder hervorgegangen sind. Die Antragstellerin behauptet, die Parteien hätten durchgängig in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Der Antragsgegner behauptet, ab 1986 hätten die Parteien zumindest zeitweise lediglich eine Wochenendbeziehung geführt. Der Antragsgegner schloss im Jahre 1990 sein BWL-Studium ab und war im Anschluss daran zunächst selbständig, später angestellt tätig, jeweils mit einem guten Einkommen. In den Jahren nach 1990 lag sein monatliches Einkommen zwischen DM 12.000 und DM 18.000. Aus der von der Antragstellerin auszugsweise vorgelegten Anlage N zur Steuererklärung des Antragsgegners für das Steuerjahr 2004 (Anlage K 16) ergibt sich ein Bruttoarbeitslohn von EUR 66.060. Die Antragstellerin war ab 1983 arbeitslos. Nach Auslaufen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe bezog sie Sozialhilfe mit der Behauptung, sie lebe allein mit den Kindern. Von 1998 an betrieb sie vorübergehend ein selbständiges Handelsunternehmen. Im Jahre 2004 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Seitdem geht sie keiner Beschäftigung mehr nach. 2006 beantragte sie erneut Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Behauptung, sie lebe allein, obwohl sie tatsächlich mit dem Antragsgegner zusammen wohnte. Spätestens im März 2011 endete die Beziehung der Parteien, weil der Antragsgegner eine andere Frau kennengelernt hatte. Im Anschluss korrespondierten die Parteien über eine mögliche Vermögensauseindersetzung und Unterhaltsansprüche der Antragstellerin. Der Antragsgegner bot zunächst eine monatliche Unterhaltszahlung i.H.v. EUR 700 - ohne Präjudiz - an, zog dieses Angebot jedoch zurück, nachdem die Antragstellerin nicht darauf eingegangen war.
Die Antragstellerin trägt vor, die Parteien hätten einen Gesellschaftsvertrag dahingehend geschlossen, dass das - hohe - Einkommen des Antragsgegners vollständig und ungeschmälert zum Aufbau eines gemeinsamen Vermögens habe genutzt werden sollen. Dazu sei der Antragsgegner von seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Antragstellerin und den Kindern freigestellt worden. Allenfalls 2.000 DM bzw. 1.000 EUR jährlich habe er beigesteuert. Im Übrigen seien die Familienlasten, u.a. auch die erheblichen Privatschulkosten für die Kinder, von der Allgemeinheit, der Familie der Antragstellerin und der Antragstellerin getragen worden. Die Antragstellerin ist deshalb der Auffassung, sie habe einen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch gegen den Antragsgegner. Sie begehrt im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über das Anfangsvermögen des Antragsgegners bei Beginn der Beziehung und über das Endvermögen bei Beendigung der Beziehung und sodann Zahlung des hälftigen vom Antragsgegner erzielten Zugewinns. Ferner begehrt die Antragstellerin Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente i.H.v. 700 EUR ab 1.4.2011.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.8.2012 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, weil die Antragstellerin das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages nicht schlüssig dargelegt habe.
Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.8.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.9.2012 beim LG eingegangenen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Denn der beabsichtigten Klage der Antragstellerin mangelt es an der gem. § 114 S. 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht.
1. Es kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner bestrittene Behauptung der Antragstellerin, die Parteien hätten von 1982 ...