Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 629 Abs. 2,621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 516 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
Die für den Ehemann bei seinem Arbeitgeber, der Fa. Casserole Feine Fleischkost Filialgesellschaft mbH & Co., Herten, bestehende Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ist nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Soweit dem Antragsteller gemäß der in der Beschwerde von seinem Arbeitgeber erteilten Auskunft vom 21.7.1998, die den Parteien mitgeteilt und gegen die Bedenken nicht erhoben worden sind, eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer laufenden monatlichen Rente zusteht, folgt dies schon daraus, daß diese Rente lediglich für die bis zum 31.12.1983 zurückgelegten Beschäftigungszeiten gezahlt wird (Ziffer I. 1. 1. Alt., 2. der Versorgungsordnung 1984). Dieser Teil der betrieblichen Altersversorgung ist daher nicht in der Ehezeit – dies ist gemäß § 1587 Abs. 2 BGB die Zeit vom 1.8.1988 bis zum 30.4.1997 – erworben und unterliegt nicht dem zwischen den Parteien durchzuführenden Versorgungsausgleich (sog. In-Prinzip).
Die daneben für den Antragsteller begründete Anwartschaft auf eine Kapitalzahlung (Ziffer I 1 2. Alt.,3 der Versorgungsordnung), die bei Erreichen des Rentenalters, bei Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld, beim Vorruhestand, bei Invalidität und Berufsunfähigkeit in 3 jährlichen Raten gezahlt wird und die zumindest teilweise in der Ehezeit erworben wurde, unterliegt dem Versorgungsausgleich nicht. Insoweit kann lediglich ein Ausgleich nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB) erfolgen.
Nach herrschender Meinung (vgl. BGH FamRZ 1984, 155 ff; Palandt/Diederichsen, 57. Aufl. § 1587 a Rn. 51; Soergel/Zimmermann, 12. Aufl. § 1587 a Rn. 142; Staudinger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rn. 21-23; Staudinger/Rehmer, 13. Aufl. § 1587 a Rn. 386, MK/Dörr. 3. Aufl. § 1587 Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl. § 1587 a Rn. 181; Schmalz/Brüggemann, FamRZ 1996, 1053 f; kritisch Soergel/Vorwerk, 12. Aufl. § 1587 Rn. 16; Borth, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Kap. 1 Rn. 2; Glockner/Übelhack. Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich. Rn. 33), der der Senat folgt, ist bei der Frage, ob eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichen ist, nicht von entscheidender Bedeutung, welchem Zweck die Versorgung dient. Selbst wenn diese ausdrücklich als betriebliche Altersversorgung konzipiert ist, findet sie im Versorgungsausgleich nur dann Berücksichtigung, wenn sie die Zahlung von Renten und Rentenanwartschaften vorsieht. Nur dann können Versicherungsleistungen aus privaten Versicherungen mit den übrigen Leistungen aus den Versorgungsarten, die § 1587 a BGB regelt, verglichen werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Durchführung des Versorgungsausgleichs sind auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten, nicht auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen (BGH a.a.O.) Es macht deshalb keinen Unterschied, ob eine private Kapitallebensversicherung oder eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung auszugleichen ist, auf die der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden keinen Zugriff hat (BGH a.a.O.). Werden hingegen Kapitalleistungen erbracht, kann ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nur im Wege des Zugewinnausgleichs stattfinden (BGH FamRZ 1992, 411 ff; 1992, 1155 ff). Findet ein Zugewinnausgleich nicht statt, weil etwa die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, oder wirkt sich die betriebliche Altersversorgung im Einzelfall nicht aus, weil etwa noch Verbindlichkeiten bestehen, so ist dies Ergebnis hinzunehmen, ohne daß schon deshalb das Prinzip – der Ausgleich von Kapitalleistungen findet nicht im Versorgungsausgleich statt – durchbrochen werden muß (BGH FamRZ 1984 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der von der Fa. Casserole zugesagten betrieblichen Altersversorgung um eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers, für die diese lediglich intern entsprechende Rückstellungen auf den zugesagten Kapitalbetrag gebildet haben wird. Dennoch rechtfertigt sich keine andere Behandlung des dem Antragsteller zugesagten Kapitalanspruches als im Falle des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung durch den Arbeitgeber. Hier wie dort werden keine laufenden Leistungen erbracht, keine Renten gezahlt. Allein der Umstand, daß der Kapitalbetrag in 3 Raten ausgezahlt wird, macht ihn nicht zu einer laufenden Rente. Von Bedeutung ist auch nicht, ob sich der Anspruch aus dem multiplizierten Verdienst des jeweiligen Januarmonats pro Jahr der Betriebszugehörigkeit errechnet.
Es kann auch dahinstehen, ob ausnahmsweise dann ein Ausgleich solch...