Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 01.02.1983; Aktenzeichen 66 F 290/1982) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Bremen – Familiengericht – vom 1.2.1983 dahin abgeändert, daß die angeordnete Zahlungspflicht entfällt.
Gründe
Der Familienrichter hat dar Klägerin für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 10.425, – DM durch den angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten bewilligt und gleichzeitig bestimmt, daß die Klägerin eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe der vollen Prozeßkosten bei Erhalt des Zugewinnausgleichs zu leisten habe.
Die gegen diese Zahlungspflicht gerichtete Beschwerde ist begründet. Denn abgesehen davon, daß die Zahlungsverpflichtung in der vom Familienrichter gewählten Form keine befriedigende Lösung für den Fall enthält, daß die Klage nur einen teilweisen Erfolg hat, findet die Zahlungsanordnung im Gesetz keine Stütze.
Die Klägerin kann zu Zahlungen aus dem gegenwärtigen Vermögen nicht herangezogen werden, weil dieses nur in einem von ihr behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, der gegenwärtig nicht verwertbar ist. Die zukünftige Verwertbarkeit im Falle des Erfolgs ihrer Klage kann nicht berücksichtigt werden, weil für die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen (§ 120 ZPO) die zur Zeit der Entscheidung bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind (Baumbach Anm. 3 B a.E. zu § 120 ZPO; Zöller-Schneider ZPO, 13. Aufl., Anm. III zu § 120).
Die vom Familiengericht festgesetzte Zahlungspflicht stellt deshalb eine vorgezogene und bedingte Nachzahlungsverpflichtung dar, die unzulässig ist, weil die geltende Fassung der Zivilprozeßordnung eine Nachzahlungsverpflichtung aufgrund verbesserter Vermögensverhältnisse nicht vorsieht (Baumbach Anm. 1 zu § 124 ZPO; Schuster NJW 1981, 27; Christl NJW 1981, 785, 790; Mümmler Büro 1982, 321, 330; OLG Düsseldorf NJW 1981, 1791; OLG München NJW 1982, 500; OLG Celle NdsRpfl 1983, 21). Der gegenteiligen Ansicht (Zöller-Schneider ZPO, 13. Aufl., Anm. III 3 g zu § 124; Thomas/Putzo Anm. 4 zu § 124 ZPO; Grunsky NJW 1980, 204 1, 2045 und Schneider MDR 1985, 793, 799) vermag der Senat, wenn sie auch in manchen Fällen zweckmäßig sein könnte, nicht zu folgen, da sie, wie Schneider a.a.O. (MDR 1981, 799) ausdrücklich einräumt, gegen den klaren Text des Gesetzes verstößt.
Unterschriften
v. Seydlitz, Frappier, Dr. Thomas
Fundstellen