Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine isolierte Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung auf Beiordnung eines Prozesspfle-gers gem. § 57 Abs. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beiordnung eines Prozesspflegers gem. § 57 Abs. 1 ZPO ist als eine dem Antrag des Klägers stattgebende Zwischenentscheidung nicht isoliert mit der sofortigen Be-schwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar.
2. Unter den Begriff "Gesuch" in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fällt nicht der Antrag des Beklag-ten auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Einrichtung einer Prozesspflegschaft gem. § 57 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 57, 567 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1, § 266
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 70 F 1678/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Es geht um eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 57 ZPO.
Die Antragsgegnerin wird vom Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, auf Abgabe einer Willenserklärung in Anspruch genommen. Die "Klage" datiert vom 8.8.2012. Der Antragsteller möchte durch die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Abgabe zweier Willenserklärungen die Freigabe zweier beim AG Mannheim hinterlegter Beträge, insgesamt 39.292,93 EUR, nebst Zinsen erreichen. Hierbei handelt es sich um den hälftigen Versteigerungserlös aus der Teilungsversteigerung zweier ehemals im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehender Wohnungen. Der zunächst beim LG Bremen eingereichte Antrag ist nach Zuständigkeitsrüge der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27.1.2014 an das AG - Familiengericht - Bremen zuständigkeitshalber verwiesen worden. Bereits mit Schriftsatz vom 27.12.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 57 Abs. 1 ZPO für die Antragsgegnerin gestellt. Diesen Antrag hat er noch einmal im Juni 2014 unter Überreichung eines psychiatrischen Gutachtens vom 18.5.2013 wiederholt. Dieses von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. erstellte Gutachten ist vom OLG Oldenburg in dem dortigen Verfahren zur Geschäftsnummer 14 UF 51/12 im Mai 2013 eingeholt worden, da das OLG Oldenburg aufgrund der Schriftsätze und des persönlichen Eindrucks von der Antragsgegnerin Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hatte. Der Sachverständige hat die Beweisfrage, ob die Antragsgegnerin zur Führung der sie selbst betreffenden Verfahren über die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfüge, dahingehend beantwortet, dass die bei der Antragsgegnerin mit hoher Sicherheit vorliegende wahnhafte Erkrankung zu den psychiatrischen Erkrankungen zähle, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten. Der Sachverständige schätzt die Antragsgegnerin als partiell nicht geschäftsfähig hinsichtlich aller Verfahren ein, die sich mit der Ehescheidung beschäftigen.
Mit Beschluss vom 6.2.2015 hat das AG - Familiengericht - Bremen für die Antragsgegnerin Rechtsanwältin Walter als Prozesspflegerin gem. § 113 FamFG i.V.m. § 57 ZPO bestellt. Mit handschriftlichem Fax-Schreiben, eingegangen beim AG Bremen am 16.2.2015, hat die Antragsgegnerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 6.2.2015 ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
1. Zutreffend ist das AG - Familiengericht - Bremen davon ausgegangen, dass es sich um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG handelt, so dass über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Die Bestellung des Prozesspflegers hat das AG Bremen dementsprechend zu Recht auf § 57 ZPO gestützt.
Diese Zwischenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht gesondert gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar. Sie unterliegt aber der Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die noch zu treffende Entscheidung in der Hauptsache.
a) Durch die mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG erfolgte Inbezugnahme der ZPO-Vorschriften kann sich die Statthaftigkeit einer Beschwerde in einer Familienstreitsachen grundsätzlich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergeben. Da in § 57 ZPO nicht angeordnet ist, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, liegen die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Die Beschwerdebefugnis kann aber grundsätzlich auch auf § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützt werden. Hinsichtlich der Frage, ob sich in Ehe- und Familienstreitsachen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen allein aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder zusätzlich auch aus der Generalklausel des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergeben kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Dieser Streit ist allerdings durch den BGH mit Beschluss vom 25.2.2015 (FamRZ 2015, 743 mit Anmerkung Seiler, FamRZ 2015, 837) dahingehend entschieden worden, dass gegen nichtinstanzbeendende Entscheidungen, die auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO ergehen, die sofortige Beschwerde nicht nur dann statthaft ist...