Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 10.07.1991; Aktenzeichen 111 a II 84/89 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10. Juli 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Beschwerdewert auf 500,– DM festgesetzt und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 3. Juni 1991 unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 WEG in der seit dem 1. April 1991 geltenden Fassung (BGBl. 1990 S. 2847, Art. 8 Abs. 4, Art. 10, 11) als unzulässig verworfen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 18. Juli 1991 formlos übersandten Beschluß hat dieser am 25. Juli 1991 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden, jedoch dennoch unzulässig, da gemäß § 45 Abs. 1 WEG in der seit dem 1. April 1991 geltenden Fassung auch die sofortige weitere Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Gegenstand der weiteren Beschwerde 1.200,– DM übersteigt. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat nämlich durch seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen am 16.4.1991 gestellten Antrag, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.6.1989 zum Tagesordnungspunkt 1 für ungültig zu erklären, ausdrücklich begrenzt auf den Rechnungsposten „Instandhaltungsrücklage” (Fehlbetrag 500,– DM). Sein Interesse an der Änderung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beläuft sich daher höchstens auf 500,– DM. Seinen Ausführungen, er habe ein besonderes Interesse an der von ihm begehrten Entscheidung, das den im Streit befindlichen Betrag von 500,– DM erheblich übersteige, vermag der Senat nicht zu folgen.
Das gilt auch für den Hinweis des Antragstellers, die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen habe bei zügiger Bearbeitung vor dem 1.4.1991 erledigt werden können und müssen. Für die Anwendung des § 45 Abs. 1 WEG in seiner neuen Fassung kommt es lediglich darauf an, ob die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung nach dem 1. April 1991 verkündet bzw. der Geschäftsstelle übergeben worden ist, nicht aber darauf, ob sie vor diesem Zeitpunkt hätte erlassen werden können (vgl. Art. 10 und 11 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 – BGBl. I S. 2847 f, 2863).
Die vom Antragsteller geäußerte Auffassung, die „Rechtswegabschneidung” des § 45 Abs. 1 WEG dürfe in Fällen der Beschwerde über Entscheidungen in Zurückverweisungssachen keine Anwendung finden, findet im Gesetz keine Stütze.
Der Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde steht auch nicht die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BayObLG vom 23.5.1990 (NJW-RR 1990 S. 1239) entgegen. Das BayObLG hat in dieser vor der Neufassung des § 45 Abs. 1 WEG erlassenen Entscheidung, also zu einer Zeit, als die sofortige weitere Beschwerde und ihre Voraussetzungen in wohnungseigentumssachen im WEG nicht geregelt war und sich die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur über den § 43 Abs. 1 weg aus den Vorschriften der §§ 27–29 FGG ergab, die Auffassung vertreten, daß entsprechend dem Rechtsgedanken des § 547 ZPO die sofortige weitere Beschwerde immer dann ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zulässig sei, wenn sie sich dagegen richte, daß die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden war. Ob dieser Entscheidung, der nach Auffassung des Senats in der Zeit vor Änderung des § 45 Abs. 1 WEG keine praktische Bedeutung zukam, da im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz die sofortige weitere Beschwerde ohnehin stets ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG a.F. zulässig war (vgl. auch BGH NJW 1985 S. 913), dann zu folgen gewesen wäre, wenn man, wie offenbar das BayObLG, die Ansicht vertreten hätte, daß in Wohnungseigentumssachen auch für die sofortige weitere Beschwerde ein Beschwerdewert von 200,– DM gelte, mag dahinstehen. Nach dem nämlich der Gesetzgeber in der ab 1. April 1991 geltenden Neufassung des § 45 Abs. 1 WEG erstmals die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in dieser Vorschrift geregelt und davon abhängig gemacht hat, daß der Beschwerdewert für die weitere Beschwerde 1.200,– DM übersteigt, ohne gleichzeitig entsprechend § 547 ZPO zu bestimmen, daß eine sofortige weitere Beschwerde stets dann zulässig sei, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen habe, ist nach Auffassung des Senats die oben zitierte Entscheidung des BayObLG durch die Neufassung des Gesetzes überholt, so daß es insoweit auch nicht der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof bedurfte.
Angemerkt sei noch, daß, sofern der Senat die vorliegende sofortige weitere Beschwerde als zulässig betrachtet hätte, die Beschwerde aus den vorstehend genannten Gründen als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, da das Landgericht rechtsfehlerfrei den Be...