Entscheidungsstichwort (Thema)
Volljährigenadoption: keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bei intakter Beziehung zwischen Anzunehmender und leiblicher Mutter und einem Altersunterschied zwischen Anzunehmender und Annehmenden von 61 Jahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen.
2. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht.
Normenkette
BGB § 1741 Abs. 1 S. 1, § 1767 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 13.07.2016; Aktenzeichen 60 F 3764/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Bremen vom 13.07.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf EUR 5.000,00.
Gründe
I. Die Beteiligten beantragen, dass die Annahme der volljährigen 27-jährigen Beteiligten zu 1) als Kind des 88-jährigen Beteiligten zu 2) gemäß §§ 1767, 1770 BGB vom Gericht ausgesprochen wird.
Zur Begründung führen die Beteiligten aus, dass zwischen ihnen eine starke innere Verbundenheit entstanden sei. Sie würden sich seit 7 Jahren kennen. Auch wenn sie nicht in einem Haushalt lebten, sei eine enge und familiäre, einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Verbundenheit zwischen ihnen entstanden. Sie sähen sich mehrfach in der Woche, nahezu täglich. Sie würden Freizeit und Festtage miteinander verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Dabei gehe es nicht darum, seitens des Annehmenden künftig pflegerische Hilfe der Anzunehmenden in Anspruch zu nehmen. Der Annehmende habe außerdem ein enges Verhältnis zu Verwandten der Anzunehmenden, insbesondere zu deren Mutter. Da der Vater der Anzunehmenden früh verstorben sei und auch die Ehefrau und der Sohn des Annehmenden nicht mehr lebten, sei zwischen ihnen eine Beziehung entstanden, wie es sich der Annehmende zwischen Vater und Tochter, nicht zwischen Großvater und Enkelin vorstelle. Der große Altersunterschied spiele dabei keine Rolle.
Das AG Bremen hat den Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom 13.07.2016 zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beschwerde der Beteiligten richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages.
II. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das AG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Volljährigenadoption gemäß § 1767 BGB nicht vorliegen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Anderenfalls muss gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein.
Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517, jeweils m.w.N.). Ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinne besteht oder das Entstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dies ist Gegenstand der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). Wenn nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Stuttgart, a.a.O. 592 f.; OLG Nürnberg, a.a.O.; Palandt/Götz, BGB...