Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 1136/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 6. Zivilkammer - vom 17.03.2022 (Gesch.-Nr. 6 O 1136/21) wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 7.952,99 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 20.09.2022 Bezug genommen.

Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 25.10.2022 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Zutreffend stellt der Kläger selbst in diesem Schriftsatz heraus, dass maßgeblich bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussicht hat oder mutwillig ist, auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen ist, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft. Es handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die richtig bleibt, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zutreffend beantwortet worden ist (Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 13). Allein bezogen auf diesen Zeitpunkt ist eine nachträgliche Prognose der Erfolgsaussichten vorzunehmen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 16 U 53/22 -, Rn. 34, juris).

Spätere Entwicklungen, also auch die mit der zitierten Pressemitteilung Nr. 104/2022 des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 aufgeworfenen Rechtsfragen sowie die rechtlichen Ausführungen des Generalsanwalts des EuGH in seinen Schlussanträgen zum Verfahren des EuGH C-100/21 vom 02.06.2022, sind daher nicht zu berücksichtigen. Denn diese Erwägungen datieren nach der hier allein zu überprüfenden Entscheidung der Beklagten.

Der Senat hat seinem Hinweisbeschluss die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Ablehnung der Deckungszusage am 26.11.2020 galt. Jedenfalls für diesen Zeitpunkt war § 826 BGB für die Ansprüche des Klägers die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage.

Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es jedoch im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 15, juris; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, Rn. 16, juris; Urteil vom 07. Mai 2019 - VI ZR 512/17, Rn. 8, juris). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 15, juris, m.w.N.).

Diese Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere deren subjektive Komponenten, hat der Kläger weder mit der Klageschrift noch mit der Berufungsbegründung vollständig aufgezeigt. Der Kläger hat, wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 20.09.2022 aufgezeigt, eben nicht dargelegt, weshalb vorliegend von einem sittenwidrigen Handeln des beabsichtigen Prozessgegners, der BMW AG, auszugehen ist. Auch der Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2022 zeigt nicht auf, aufgrund welcher Tatsachen der Kläger Anlass für die Behauptung hat, dass die BMW-AG sittenwidrig, d.h. mit Schädigungsabsicht, handelte und mit welchen Beweismitteln er diese Behauptung zu beweisen beabsichtigt.

Nach alledem ist die Berufung, wie schon im Beschluss des Senats vom 20.09.2022 ausgeführt, offensichtlich unbegründet.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15521791

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