Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 1136/21)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 6. Zivilkammer - vom 17.03.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 07.10.2022 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Kosten eines beabsichtigten Rechtsstreits gegen die BMW AG wegen des Erwerbs eines Dieselfahrzeugs.

Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Beginn zum 20.09.2013 eine Rechtsschutzversicherung ab. Dieser liegen die allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2013) zugrunde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2020 bat der Kläger die Beklagte erstmals um die Erteilung einer Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der BMW AG. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 15.07.2020 weitere Informationen an und bat um Mitteilung, weshalb der Kläger der Auffassung sei, sein Fahrzeug sei von dem so genannten Abgasskandal betroffen (Anlage B1). Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers baten die Beklagte mit Schreiben vom 28.9.2020 um Deckungszusage (Anlage K1). Die Beklagte lehnte die Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab (Anlage K2). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten unter dem 03.12.2020 ein Schreiben an die Beklagte, welches als "Stichentscheid" betitelt war (Anlage K 3).

Der beabsichtigten Klage gegen die BMW AG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte am 28.10.2016 ein Kraftfahrzeug, Marke BMW, Modell 520d, bei der Autohaus M. GmbH (Anlage K4) zu einem Kaufpreis von 31.400 EUR. Das Fahrzeug ist mit dem Motor N 47 ausgestattet und unterliegt der Euro 5 Norm. Die Erstzulassung erfolgte am 15.01.2013. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Dies ergebe sich daraus, dass es über ein sogenanntes "Thermofenster" verfüge. Die Abgasreinigung funktioniere nur im Fenster von 20°C bis 30°C bzw. 17°C bis 33°C. Die Abgasreinigung werde zudem durch weitere Kennwerte wie Drehzahl über 2.000 U/min und Umgebungsdruck reduziert bzw. deaktiviert. Ab einem Drehmoment von über 200 Newtonmeter (Nm) werde die Abgasrückführung komplett abgeschaltet. Hierbei handele es sich um ein Drehmoment, das außerhalb des Rollenprüfstandes schnell überschritten werde. Verschiedene Messungen belegten, dass Fahrzeuge des Herstellers BMW die Grenzwerte außerhalb des NEFZ-Zyklus nicht einhielten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. RS-V-11- im Zusammenhang mit der Schadennummer ... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die BMW AG aus dem Kauf eines BMW 520d (FIN WBAMX...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeuges zu tragen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer 31 0086 1086 0384 gefertigten außergerichtlichen Anschreibens der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 03.12.2020 in Höhe von EUR 800,39 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht vorliege. Das von den Prozessbevollmächtigten des Klägers als "Stichentscheid" bezeichnete Schreiben genüge den Mindestanforderungen an ein solches Schreiben nicht. Es finde insbesondere keine individuelle auf das Fahrzeug des Klägers bezogene Prüfung statt.

Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 713,76 stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Begründet sei die Klage nur hinsichtlich der Freistellung von den Kosten des Stichentscheidungsverfahrens in Höhe von EUR 713,76 nach § 3a Abs. 2 b) ARB 2013. Hier seien allerdings abweichend von der Berechnung des Klägers lediglich Rechtsverfolgungskosten angefallen.

Zunächst stelle das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.12.2020 keinen Stichentscheid i.S.d. § 3a Abs. 2 b) ARB 2013 dar. Dabei handele es sich um eine von der Interessenvertretung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Rahmen dieser müsse der Prozessvertreter insbesondere auch auf die Beweissituation eingehen und sich mit etwaigen Gegenargumenten auseinandersetzen. Soweit sich die Deckungsablehnung ausdrücklich auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt stütze, müsse der Stichentscheid in vertretbarer Weise hierzu Stellung beziehen. Diese Anforderungen erfülle das Schreiben des Klägervertreters nicht. Das Schreiben gehe auf einen möglichen Anspruch aus § 826 BGB nicht ein. So habe die Beklagte zutreffend darauf hi...

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