Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 04.03.1996; Aktenzeichen 8 O 8/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 4.3.1996 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Auskunftserteilung über die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners. Die Auskunftsklage soll der Vorbereitung eines Zahlungsbegehrens dienen, das auf den Gesichtspunkt einer jahrelangen unentgeltlichen Mitarbeit der Antragstellerin in dem vom Antragsgegner betriebenen Taxiunternehmen gestützt ist. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Prozeßkostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht durch Beschluß vom 19.6.1996 nicht abgeholfen hat, ist gemäß. § 127 II S. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob angesichts des Sparkassenguthabens der Antragstellerin und angesichts der Zahlungen, die sie vom Antragsgegner als Abfindung für die Überlassung von Hausrat erhalten hat (vgl. dazu auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 8.2.1996), die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen. Denn die beabsichtigte Klage bietet auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Ein Auskunftsanspruch, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, kann nur dann bestehen, wenn das Zahlungsbegehren, dessen Vorbereitung die Auskunftserteilung dienen soll, Aussicht auf Erfolg verspricht. Dies ist indessen nicht der Fall.
Ein Anspruch der Antragstellerin, die mit dem Antragsgegner in Gütertrennung lebt, auf Teilhabe an einem eventuellen Vermögenszuwachs auf seiner Seite als Folge auch ihrer Mitarbeit in seinem Unternehmen steht nur unter den beiden – auch vom Landgericht erörterten – rechtlichen Gesichtspunkten der Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft (§§ 731 ff. BGB) und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages besonderer Art (§ 242 BGB) zur Diskussion (vgl. im einzelnen Wever, FamRZ 1996, 905, 910 ff. mit RsprNw.). Jedoch steht der Antragstellerin auch unter Zugrundelegung ihres Sachvortrages ein Anspruch weder aus dem einen noch aus dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch aus einem – stillschweigend eingegangenen Gesellschaftsverhältnis (Ehegatteninnengesellschaft) scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin keine von ihrer Funktion her gleichberechtigte Tätigkeit in dem Taxiunternehmen ausgeübt hat. Ihr Einsatz beschränkte sich auf den Tätigkeitsbereich, den auch andere in dem Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter ausgeübt haben, nämlich auf den des Taxifahrens. Nach ihrer Darstellung hat der Antragsgegner „die Geschäfte allein geführt”, die Buchhaltung allein gemacht und ihr dabei nicht einmal Einblick gewährt, ihr auch keine Kontovollmacht erteilt. Sie wurde danach in untergeordneter Funktion beschäftigt. Dies steht der Annahme eines stillschweigend eingegangenen Gesellschaftsverhältnisses entgegen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 973; 1986, 558).
Bei einer Mitarbeit, wie sie die Antragstellerin über viele Jahre ausgeübt hat, ist aber grundsätzlich an das Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art zu denken, der seine Grundlage in der Erwartung der Ehegatten hat, daß auch die mitarbeitende Ehefrau im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft an den gemeinsam erarbeiteten Überschüssen teilhat und auf diese Weise in den Genuß der Früchte ihrer Arbeit kommt, und dessen Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfällt. Der Fall weist Parallelen zu dem der Entscheidung des BGH vom 13.7.1994 (FamRZ 1994, 1167) zugrunde liegenden Sachverhalt auf, bei dem der BGH das Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrages besonderer Art, einer Art Kooperationsvertrages, angenommen hat. Die Antragstellerin hat unstreitig von September 1980 bis 1990 halbtags im Taxiunternehmen des Antragsgegners mitgearbeitet und daneben ohne Hilfe den Haushalt sowie die beiden gemeinsamen 1970 bzw. 1972 geborenen Kinder und bis 1981 ein von ihr mit in die Ehe gebrachtes Kind großgezogen. Ab 1990, nachdem die gemeinsamen Kinder aus dem Haus waren, bis zur Einstellung ihrer Mitarbeit im Juni 1995 hat die Antragstellerin vollschichtig im Geschäft des Antragsgegners mitgearbeitet und daneben ohne Hilfe den Haushalt versorgt. Darüber hinaus ist sie bereits von 1974 bis August 1980 „gelegentlich” – wie sie sich im Entwurf der Klageschrift ausgedrückt hat (inzwischen behauptet sie auch für diesen Zeitraum einen weitergehenden Arbeitseinsatz) –, nämlich insbesondere sonntagnachmittags, Taxi gefahren.
Der Annahme eines familienrechtlichen Vertrages besonderer Art, der Ausgleichsansprüche beim Scheitern der Ehe eröffnen würde, steht aber entgegen, daß davon ausgegangen werden muß, daß die Antragstellerin jedenfalls in der Zeit seit September 1980 – also in der ...