Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH kann nicht von Amts wegen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Teilt das Registergericht auf die Anregung, von Amts wegen einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH einen Nachtragsliquidator zu bestellen, dem Anregenden mit, dass eine solche Bestellung nicht erfolge, weil es insoweit keine Rechtsgrundlage gebe, handelt es sich nicht um eine gemäß § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern um eine nicht anfechtbare Mitteilung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG.

2. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH kann nicht von Amts wegen erfolgen.

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1, §§ 24, 384; AktG § 273 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 66 Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen HRB 4444 HB)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 15.12.2015 gegen die Mitteilung des Registergerichts vom 07.12.2015, nicht von Amts wegen einen Nachtragsliquidator zu bestellen, wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten der Beschwerde.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin zu 1., vertreten durch den Notar [...], hat mit Schreiben vom 27.11.2015 dem AG Bremen, Registergericht, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. beabsichtige, ein ihr gehörendes Grundstück an ihre Tochter, die Beschwerdeführerin zu 2., lastenfrei zu übertragen. Auf dem Grundstück sei jedoch für alle Verkaufsfälle ein Vorkaufsrecht für die X GmbH eingetragen, welche seit dem 10.07.1984 von Amts wegen gemäß § 2 des Gesetzes vom 09.10.1934 (Löschung wegen Vermögenslosigkeit) aus dem Handelsregister gelöscht sei. Damit die beabsichtigte Löschung des Vorkaufsrechts bewilligt werden könne, müsse ein Nachtragsliquidator für die X GmbH existieren. Daher werde das Registergericht um Überprüfung gebeten, ob es möglich sei, für diesen einen Vorgang einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen.

Mit Schreiben vom 07.12.2015 hat das Registergericht dem Notar mitgeteilt, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators von Amts wegen nicht erfolge, das es insoweit keine Rechtsgrundlage gebe.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2015, bei Gericht eingegangen am 30.12.2015, hat Notar [...] für die Beschwerdeführerin zu 1. und die Beschwerdeführerin zu 2. Beschwerde eingelegt. Die vom Gericht mit Schreiben vom 07.12.2015 geäußerte Rechtsauffassung, dass es für die Nachtragsliquidation von Amts wegen keine Rechtsgrundlage gebe, sei ersichtlich falsch. Die Pflicht des Gerichts, auf Antrag einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen, ergebe sich aus § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG analog und § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG; die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation lägen vor.

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 21.01.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem OLG Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die mit Schreiben vom 07.12.2015 mitgeteilte Ablehnung der Bestellung eines Nachtragsliquidators von Amts wegen auf Anordnung der zuständigen Rechtspflegerin sei die Beschwerde zulässig, die fristgerecht eingelegt worden sei.

Für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 273 Abs. 4 AktG analog sei ein Antrag eines Beteiligten erforderlich, der bisher nicht gestellt sei.

Für das gewünschte Amtsverfahren fehle, wie im Schreiben vom 07.12.2015 mitgeteilt, eine rechtliche Grundlage. Die von den Beschwerdeführerinnen zitierten Paragraphen gingen ebenfalls von einem Antragsverfahren aus.

Die Beschwerdeführerinnen wenden hierzu ein, es liege sehr wohl ein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators vor. Sie möchten aber nicht die Kosten einer Nachtragsliquidation tragen, weshalb von Amts wegen ein Nachtragsliquidator bestellt werden soll.

II. Die von den Beschwerdeführerinnen eingelegte Beschwerde gegen die Mitteilung des Registergerichts vom 07.12.2015 ist entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht statthaft und deshalb auf Kosten der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zu verwerfen:

Eine anfechtbare Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor. Das Registergericht hat weder einen Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Bestellung eines Nachtragsliquidators abgelehnt noch mit der Mitteilung vom 07.12.2015 eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgenommen.

Das Registergericht stellt zutreffend fest, dass Notar [...] in seinem Schriftsatz vom 27.11.2015 keinen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt hat, sondern im Namen der Beschwerdeführerin zu 1. ausdrücklich um Überprüfung gebeten hat, ob es möglich sei, für die Einholung einer Löschungsbewilligung durch die gelöschte GmbH einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen. Hierin liegt kein Antrag im Sinne des § 23 Abs. 1 FamFG, sondern eine Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG, von Amts wegen tätig zu werden.

Ob die Ausführungen in der Beschwe...

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