Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses bei einer anwaltlich vertretenen Partei
Leitsatz (amtlich)
Ein Ordnungsgeldbeschluss gem. § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht an die anwaltlich vertretene Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächigten zuzustellen (im Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2010, Az. 13 W 5/10).
Normenkette
ZPO § 141 Abs. 3, § 380 Abs. 3, § 172
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 16.12.2011; Aktenzeichen 3 O 1444/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.1.2012 gegen den Beschluss des LG Bremen vom 16.12.2011 wird dieser dahingehend geändert, dass das verhängte Ordnungsgeld auf 150 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Datum vom 11.1.2013 gegen den Beschluss des LG Bremen vom 16.12.2011 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden gem. § 569 Abs. 1 ZPO. Auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO findet insoweit die Vorschrift des § 380 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rz. 7).
Zwar ist der angefochtene Beschluss der Beklagten persönlich schon am 28.12.2011 zugestellt worden (B. 194 R d.A.). Ihre Beschwerde vom 11.1.2012 ist erst am 12.1.2012 per Fax eingegangen und damit erst nach Ablauf der 2-Wochen- Frist des § 569 Abs. 1 ZPO. Allerdings hätte der Ordnungsgeldbeschluss gem. § 172 ZPO dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt werden müssen, so dass die ihr gegenüber erfolgte Zustellung die Frist nicht in Gang zu setzen vermochte und die sofortige Beschwerde somit rechtzeitig ist. Der Senat schließt sich der eingehend und überzeugend begründeten Entscheidung des OLG Hamburg vom 29. 04.2010 (Az 13 W 5/10 - mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung) an.
Die sofortige Beschwerde ist allerdings nur teilweise begründet.
Grundsätzlich zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Beklagte ihr Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2011 nicht ausreichend entschuldigt hat. Zu diesem Termin war sie ordnungsgemäß (formlos, § 141 Abs. 2 ZPO) geladen unter Androhung von Ordnungsmitteln (§ 141 Abs. 3 ZPO) für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens (vgl. Bl. 153 d.A.). Dabei reichte als Angabe des Zwecks der Vorladung die Mitteilung "zur Aufklärung des Sachverhaltes" aus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 141 Rz. 10). Gleichwohl ist sie ohne hinreichende Entschuldigung dem Termin ferngeblieben. Weder ihr eigenes Schreiben vom 26.11.2011 noch das ärztliche Attest vom 25.11.2011 lassen den Schluss zu, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen. Darauf ist die Beklagte auch nochmals mit gerichtlicher Zuschrift vom 6.12.2011 hingewiesen worden, ohne dass eine ausreichende nachträgliche Entschuldigung erfolgt wäre. Der Verweis auf ihre psychische Verfassung im Schreiben vom 14.12.2011 reicht als Erklärung insoweit nicht aus. Eine behandlungsbedürftige Depression kann ebenso wie die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall der Teilnahme an einem Gerichtstermin entgegenstehen, muss dies allerdings keineswegs. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht spezifiziert vor, insbesondere weder im Hinblick auf das erstmalige Auftreten noch auf den Schweregrad der Erkrankung. Nicht ersichtlich oder anzunehmen ist, dass diese gerade am Verhandlungstage erstmalig aufgetreten ist und/oder auch einer telefonischen Verständigung des Gerichtes entgegengestanden hätte. Insoweit fehlt es an jeder aussagekräftigen ärztlichen Bestätigung. Vielmehr fällt auf, dass sich die Krankschreibung lediglich auf einen Tag bezieht. Dies hätte besonderen Anlass zur Klarstellung gegeben. Mag auch die nunmehr behandelnde Ärztin nicht rückwirkend eine Krankschreibung erteilen können, so wäre es doch ein Leichtes gewesen, von den seinerzeit behandelnden Ärzten ein aussagekräftiges Attest einzuholen, die immerhin die Überweisung an die Fachärztin veranlasst haben und schon von daher einen ausreichenden Kenntnisstand haben mussten- vorausgesetzt, ein solches gravierendes Krankheitsbild lag tatsächlich vor. Im Übrigen wäre der aktuelle und zeitnahe Befund der Fachärztin über das von ihr festgestellte Krankheitsbild bald nach dem Termin ergiebiger als das von der Beschwerdeführerin angebotene -fernliegende- psychiatrische Gutachten.
Spätestens mit der Beschwerdebegründung wäre es angesichts der wiederholten Hinweise der Kammer an der Zeit gewesen, das insoweit Versäumte nachzuholen. Ein von der Beschwerdeführerin beklagtes unangemessen rigides Vorgehen seitens der Kammer ist angesichts deren wiederholter, allerdings letztlich unbeachtet gebliebener Aufforderung zu einer sachgerechten Stellungnahme nicht festzustellen.
Lediglich bei der Höhe des Ordnungsgeldes erschien dem Senat eine Korrektur geboten.
Bei dessen Bemessung war einerseits das berechtigte Interesse des Gerichtes an der ordnungsgemäßen Durchführung des...