Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Auslieferung in einen Staat (hier: Bulgarien), wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in diesem Staat in der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Auslieferung. Haftbedingungen. völkerrechtliche Standards. Bulgarien
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Auslieferung nach Bulgarien ist unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die dort in der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen.
2. Es ist nicht Aufgabe der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte im Rahmen des Auslieferungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten zu schaffen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Bewilligungsbehörde.
3. Trotz der Verlagerung von Befugnissen auf die Bundesländer bleibt der Bund Herr des Auslieferungsverfahrens.
Normenkette
IRG §§ 29, 32, 73
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien für zulässig zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die bulgarischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl vom 17.10.2013(vorgerichtliches Verfahren Nr. 16/2013 der Bezirksermittlungsabteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft V.; Aktenzeichen 2811/2010 der Bezirksstaatsanwaltschaft V.)um die Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien zum Zwecke der Strafverfolgung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls soll er am 25.07.2010 In D./Bulgarien zusammen mit drei Mittätern der Geschädigten T. Schmuck und andere Gegenstände im Wert von über 100.000,- Euro entwendet haben.
Der Verfolgte wurde am 29.10.2013 aufgrund einer Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Am 30.10.2013hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Anschließend wurde er in die Justizvollzugsanstalt [...]eingeliefert. Bei seiner Vernehmung durch die Vorermittlungsrichterin hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 31.10.2013 beantragt, gegen den Verfolgten Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären.
Der Senat hat mit Beschluss vom 05.11.2013 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet.
In der Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2013 hat dieser die Haftbedingungen im Fall einer Auslieferung nach Bulgarien als menschenunwürdig gerügt.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2013 bat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen darum, über das Auswärtige Amt eine Stellungnahme zu den Haftbedingungen in Bulgarien einzuholen. Konkret wurde die Frage gestellt, ob der Verfolgte im Falle einer Auslieferung nach Bulgarien Haftbedingungen zu erwarten hätte, die völkerrechtlichen Mindeststandards genügten.
Das Auswärtige Amt nahm per E-Mail vom 02.12.2013 nach Befassung der Botschaft in Sofia Stellung zu den vom Senat aufgeworfenen Fragen und machte allgemeine Ausführungen zu den Haftbedingungen in bulgarischen Gefängnissen sowie zu der Haftanstalt in S. im Speziellen.
Nachdem das Auswärtige Amt durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen darauf hingewiesen worden war, dass es speziell um die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt V. gehe, ergänzte das Auswärtige Amt mit E-Mail vom 04.12.2013 seine Angaben und Erfahrungen, die es mit einem deutschen Staatsbürger gemacht habe, der bis Juli 2013 in der Justizvollzugsanstalt V. inhaftiert gewesen sei.
Mit Beschluss vom 18.12.2013 ordnete der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft an und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück. Das Bundesamt für Justiz wurde ersucht, bis zum 05.02.2014 eine Reihe von Fragen, insbesondere zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt V., zu beantworten und - soweit möglich - verbindliche Zusicherungen der zuständigen bulgarischen Behörden über die Einhaltung völkerrechtlich verbindlicher Mindeststandards bei den Haftbedingungen für den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung einzuholen. Dieser Beschluss wurde dem Bundesamt für Justiz noch am selben Tag per Telefax übermittelt und der Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 19.12.2013 zugestellt.
Der Verfolgte erhob mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.2013 Einwendungen gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft.
Durch Beschluss vom 17.01.2014 wies der Senat die vorgebrachten Einwendungen als unbegründet zurück.
Mit E-Mail vom 31.01.2014 wurde dem Senat über die Generalstaatsanwaltschaft Bremen eine an den Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen gerichtete abschließende Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 30.01.2014 übermittelt.
Der Senat hob daraufhin mit Beschluss vom 10.02.2014 den Auslieferungshaftbefehl auf.
II.
Der Zulässigkeit der Auslieferung steht ein nich...