Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft im Rahmen einer Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
1. Ergeht im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil über die erste Stufe, richtet sich der Wert der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer zunächst allein nach dem hiervon betroffenen Auskunftsantrag, ohne Rücksicht auf den Wert der in den weiteren Stufen erhobenen Klageanträge.
2. Spricht das Teilurteil eine Verurteilung zur Auskunft aus, bemisst sich die Beschwer allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.
3. Wird ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil zur Auskunft bzw. Rechenschaft über die Entwicklung der Höhe eines treuhänderisch für einen inzwischen verstorbenen Mandanten verwalteten Vermögens verurteilt, sind die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten unter Heranziehung der entsprechenden Gebührenvorschriften des RVG zu ermitteln.
Normenkette
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 1026/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer - vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Berufungsstreitwert wird auf 513 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil zur Auskunft bzw. Rechenschaft unter Beifügung von Belegen über die Entwicklung der Höhe eines treuhänderisch für einen inzwischen verstorbenen Mandanten verwalteten Vermögens im Wert von ursprünglich ca. 30.000 EUR verurteilt. Über das Vermögen des Mandanten war noch zu Lebzeiten das Insolvenzverfahren eröffnet und die jetzige Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses, ihm am 07. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07. November 2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09. Januar 2017 verlängerten Frist begründet.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 16.09.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Bremen, Aktenzeichen: 4 O 1026/15, die Klage abzuweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist. Der Wert der Beschwer des Berufungsführers übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600 EUR nicht. Der Senat verweist insoweit auf die Erwägungen in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2017. Darin hat der Senat ausgeführt:
Ergeht im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil über die erste Stufe, richtet sich der Wert der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer zunächst allein nach dem hiervon betroffenen Auskunftsantrag, ohne Rücksicht auf den Wert der in den weiteren Stufen erhobenen Klageanträge (BGH, NJW 2000, 1724, 1725). Spricht das Teilurteil dabei eine Verurteilung zur Auskunft aus, entspricht die Beschwer allerdings nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/15, zit. nach juris, Rn. 5; BGH, Beschluss v. 07. März 2013, III ZB 57/12, zit. nach juris, Rn. 6; BGH, NJW 2011, 926, 927, jew. m.w.N.). Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/15, aaO).
Da ein Geheimhaltungsinteresse vorliegend nicht in Rede steht, sind für die Festsetzung des Beschwerdewerts hier allein diejenigen Kosten maßgeblich, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind (BGH, NJW 2000, 1724, 1725; BGH NJW 1995, 664, 665; BGH NJW 1999, 3050). Diese Kosten schätzt der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte als Rechtsanwalt mit der Verwahrung der Gelder betraut war, auf der Grundlage der Gebührenvorschriften des RVG. Danach erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die Auskunftserteilung im Wesentlichen auf die Darstellung der Kontoentwicklung bezieht und damit keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, die Heranziehung einer 0,5 - Geschäftsgebühr nach RVG Anl. 1 VV 2300, bezogen auf den Gesamtbetrag der von dem Auskunftsersuchen der Klägerin betroffenen Verwahrsumme in Höhe von 30.000 EUR, angemessen. Dies führt unter Zugrundelegung der Gebühr von 863 EUR (vgl. Anl. 2 RVG) zu einem Gegenstandswert von lediglich 431,50 EUR netto, mithin 513,49 EUR brutto.
An diesen Erw...