Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein zeitlich früherer Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers in einer Nachlasssache geht der nachfolgenden Beschwerde der Erben vor und führt zur Unzulässigkeit des Rechtmittels.
2. Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger kann den Antrag auf Fristverlängerung für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gem. § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB wirksam für alle von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus stellen.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 1a S. 3, § 1960; FamFG § 67
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen 31 VI 387/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 8. vom 8.6.2011 gegen den Beschluss des AG Bremen - Nachlassgericht - vom 4.5.2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gegenstandswert wird auf 7.273 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 8. vom 8.6.2011 gegen den Beschluss des AG Bremen - Nachlassgericht - vom 4.5.2011, mit dem das AG die beantragte Vergütung des inzwischen verstorbenen Nachlasspflegers bewilligt hat (Bl. 477), ist unzulässig. Zwar haben die Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig gem. § 63 Abs. 1 FamFG beim zuständigen Gericht eingelegt; auf das vorliegende Verfahren findet aus den Gründen der Verfügung vom 25.1.2012 das FamFG Anwendung. Sie ist gleichwohl gem. § 67 Abs. 1 FamFG unzulässig, weil der als Verfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 1. bereits zuvor am 9.5.2011 (Bl. 480) wirksam auf Rechtsmittel gegen den erst anschließend von den Beteiligten zu 3. - 8. angefochtenen Beschluss des AG verzichtet hat.
Durch Beschluss des Nachlassgerichtes vom 4.3.2011 (Bl. 452) ist der Beteiligte zu 1. wirksam als Verfahrenspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben als deren Vertreter in dem hier in Rede stehenden Verfahren bestreffend die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers bestellt worden; hiergegen haben sich die Beschwerdeführer nicht gewandt. Die Einschränkung der Nachlasspflegschaft - nicht der Verfahrenspflegschaft - im Hinblick auf die Beteiligten zu 3. - 8. wegen deren nachgewiesener Erbenstellung ist erst anschließend durch Beschluss des Nachlassgerichtes vom 8.12.2011 erfolgt und war auf die Rechtsstellung des Verfahrenspflegers ohne Einfluss. Auf Grund dieser Rechtsstellung hat er den fraglichen Rechtsmittelverzicht für die Beschwerdeführer als deren Vertreter wirksam erklärt. Zwar verdrängt seine Vertretungsmacht nicht die Verfügungsbefugnis der -wirklichen- Erben (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 1960 Rz. 11, Staudinger-Marotzke, BGB, 2000, § 1960 Rz. 42 m.w.N.). Bei widerstreitenden Erklärungen geht dabei aber die jeweils frühere vor (Palandt, a.a.O., Staudinger, a.a.O.). Dies hat auch für die prozessualen Erklärungen des nur für dieses Verfahren bestellten Verfahrenspflegers zu gelten. Vorliegend war dies der Rechtsmittelverzicht.
2. Aber auch ohne diesen hätte die Beschwerde der Beteiligten zu 3 8. keinen Erfolg gehabt; sie ist unbegründet.
Zu Recht hat das AG dem verstorbenen Nachlassverwalter O. die beantragte und der Höhe nach unstreitige Vergütung zuerkannt. Mit seinem Antrag vom 3.3.2011 hat dieser seinen Vergütungsanspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des Bestellungsbeschlusses vom 12.8.2008 geltend gemacht, die sich auf 15 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft belief und zum Antragszeitpunkt am 3.3.2011 mangels Beendigung der Pflegschaft noch nicht zu laufen begonnen hatte.
Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, dass diese Fristsetzung im Beschluss vom 12.8.2008 mangels entsprechenden Antrags gegen die Bestimmung des § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB verstieß. Selbst dann wäre diese Entscheidung jedoch allenfalls anfechtbar, keineswegs aber von vornherein unwirksam. Angefochten worden ist der fragliche Beschluss mit seiner Fristsetzung aber zu keinem Zeitpunkt. Schon von daher war er für das vorliegende Verfahren maßgeblich.
Tatsächlich bestehen gegen die darin vorgenommene Fristsetzung aber auch keine rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Fristverlängerung, wie der verstorbene Nachlasspfleger geltend macht, auch ohne Antrag erfolgen kann. Die zitierten Fundstellen (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rz. 19 und Wagenitz in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., Rz. 30) sind in dieser Hinsicht jedenfalls nicht eindeutig. Auch wenn man daher einen Antrag für erforderlich hält, sind an diesen jedenfalls keine übertriebenen Anforderungen zu stellen; irgendwelche Formvorschriften sind schon gar nicht einzuhalten (BayObLG FamRZ 2003, 1414). Er muss lediglich hinreichend konkret sein. Warum er von - wie hier- berufsmäßigen Nachlasspflegern, die vom Nachlassgericht immer wieder bestellt werden, nicht generell für alle von ihnen übernommenen Angelegenheiten im Voraus gestellt werden können soll, wie die Beschwerdeführer meinen, ist nicht zu erkennen und wird auch von den Beschwerdeführe...