Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens
Leitsatz (amtlich)
Das Tatsachengericht kann bei 13 - und 15-jährigen Kindern gegebenenfalls aufgrund seines persönlichen Eindrucks und unter Berücksichtigung der durch die Kinder bekundeten Erfahrungen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss feststellen.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 26
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 12.12.2012; Aktenzeichen 70 F 1489/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der im Jahre 2007 geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. sind die Kinder A. (geb. am [...]1997) und B. (geb. am [...]1999) hervorgegangen. Im Oktober 2005 trennten sich die Eheleute. Die Beteiligte zu 2. zog mit den beiden Kindern aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung in G. aus. Hinsichtlich des Umgangs des Kindesvaters (Beteiligter zu 1.) mit A. und B. schlossen die Eltern am 23.11.2005 vor dem AG G. eine Vereinbarung. Deren gerichtliche Abänderung begehrte die Kindesmutter im Januar 2006. Am 8.11.2006 beschloss das AG G., dass zwischen den Kindern und dem Kindesvater ein Umgang dergestalt stattfindet, dass beide Kinder jedes zweite Wochenende der ungeraden Kalenderwoche von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, jeden Mittwochnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie für eine Woche in den Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien und zwei Wochen in den Sommerferien zum Kindesvater gehen. Etwa seit Ende 2006 bzw. Anfang 2007 kam es zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Umgangskontakte, weil die Kinder wegen anderer Termine die Umgangskontakte zum Vater häufiger nicht wahrnahmen. Der Kindesvater stellte beim AG G. einen Antrag wegen Umgangsbehinderung durch die Kindesmutter sowie einen Antrag auf Zwangsgeldandrohung gegen die Kindesmutter. Im August 2009 ließ die Kindesmutter ohne Wissen des mitsorgeberechtigten Kindesvaters bei dem Sohn A. eine Phimosen-Operation durchführen. Der Kindesvater reichte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Kindesmutter wegen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft ein und beantragte im November 2009 beim AG G., ihm das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne zu übertragen. Die Kindesmutter stellte in dem dadurch eingeleiteten Verfahren ebenfalls einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge auf sie. Das AG G. beschloss die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Im Rahmen der Gutachtenerstellung fand am 7.5.2010 eine Interaktionsbeobachtung zwischen Kindesvater und Kindern statt. Seitdem hat A. seinen Vater nicht wieder getroffen. Der Kindesvater nahm im August 2010 seine Zustimmung zur Gutachtenerstellung zurück und verbot der Sachverständigen, ihre bis zu dem Zeitpunkt erlangten Erkenntnisse über ihn und die beiden Söhne an Dritte weiterzugeben. Das AG G. ließ das Gutachten zunächst nicht mehr anfertigen und entschied am 1.9.2010, dass das Sorgerecht für beide Söhne auf die Kindesmutter übertragen werde. Das familienpsychologische Gutachten der Sachverständigen L. wurde erst im Juni 2011 zur Akte gereicht, nachdem der Kindesvater sich gegen die Tragung der durch die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten gewandt hatte. Im August 2011 zog die Kindesmutter zusammen mit den Kindern nach Bremen um. Am 20.8.2011 besuchte der Kindesvater die Kinder spontan in Bremen, wobei A. den Kontakt zum Vater verweigerte, während B. sich bereit erklärte, mit dem Kindesvater über das Wochenende mit nach G. zu kommen. Nach dem August 2011 ist es bisher zu keinen weiteren Zusammentreffen mehr zwischen B. und dem Kindesvater gekommen. Im August 2011 stellte der Kindesvater beim AG Bremen einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge für beide Söhne auf ihn, hilfsweise auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung der gesundheitlichen Angelegenheiten und des Rechts zur Wahrnehmung der schulischen Angelegenheiten für A. und B.. Diesen Antrag nahm er in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Bremen am 27.9.2011 zurück. Mit Antrag vom 15.3.2012 wollte der Kindesvater im Einstweiligen Anordnungsverfahren einen Ferienumgang mit seinen Söhnen durchsetzen. Der Antrag wurde vom AG Bremen am 29.3.2012 zurückgewiesen.
Am 24.4.2012 hat der Kindesvater u.a. den Antrag gestellt, einen Umgangskontakt an jedem zweiten und vierten Wochenende eines Monats von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr sowie für die Hälfte der Ferienzeit zu beschließen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags und einen Umgangsausschluss zwischen dem Kindesvater und den Kindern von 2 Jahren beantragt. Nach Anhörung der Kinder, der Kindeseltern, des Verfahrensbeistands und des Jugen...